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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 137 NSchG NI – Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. § 129 Abs. 3 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 137 NSchG NI verweisen

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