In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. § 129 Abs. 3 bleibt unberührt.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 137 NSchG NI – Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 137 NSchG NI verweisen
- § 105 NSchG NI – Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
- § 114 NSchG NI – Schülerbeförderung
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