Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine ausreichende Anzahl von öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so sind eine oder mehrere solcher Schulen zu errichten, sobald eine genügende Zahl von Schülerinnen oder Schülern für diese Schulen angemeldet ist.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 136 NSchG NI – Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 136 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 136 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“