Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§ 5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 182 NSchG NI – Weiterführung besonderer Schulen
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 182 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 182 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“