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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 182 NSchG NI – Weiterführung besonderer Schulen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§ 5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 182 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 182 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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