(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.
(2) Schulformen sind:
- 1. als allgemein bildende Schulen:
- a) die Grundschule,
- b) die Hauptschule,
- c) die Realschule,
- d) die Oberschule,
- e) das Gymnasium,
- f) die Gesamtschule,
- g) das Abendgymnasium,
- h) das Kolleg,
- i) die Förderschule,
- 2. als berufsbildende Schulen:
- a) die Berufsschule,
- b) die Berufseinstiegsschule,
- c) die Berufsfachschule,
- d) die Fachoberschule,
- e) die Berufsoberschule,
- f) das Berufliche Gymnasium,
- g) die Fachschule.
(3) Schulbereiche sind:
- 1. der Primarbereich; er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,
- 2. der Sekundarbereich I; er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
- 3. der Sekundarbereich II; er umfasst
- a) die 11. bis 13. Schuljahrgänge des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule,
- b) das Abendgymnasium und das Kolleg sowie
- c) die berufsbildenden Schulen.