(1) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Stadt Göttingen nicht anzuwenden (§ 16 Abs. 2 NKomVG).
(2) Abweichend von § 102 Abs. 2 ist die Stadt Göttingen in ihrem Gebiet auch Schulträger für die allgemeinbildenden Schulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis i.