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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 193 NSchG NI – Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahre werden aufgehoben. Die nach § 106 erteilten Genehmigungen zur Errichtung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres werden widerrufen.

(2) Für das Schuljahr 2008/2009 sind die Vorschriften über schulische Berufsgrundbildungsjahre und über die Anrechnung der Berufsfachschule auf die Berufsausbildung in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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