(1) Die Stadt Göttingen gehört dem Landkreis Göttingen an.
(2) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften sind auf die Stadt Göttingen anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010
(1) Die Stadt Göttingen gehört dem Landkreis Göttingen an.
(2) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften sind auf die Stadt Göttingen anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Eine Entscheidung zitiert § 16 NKomVG NI.
BSG, Urt. v. 25.04.2018 – B 8 SO 24/16 R · 8. Senat
Leitsatz: Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Erwerbseinkommen bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge umfassender berücksichtigt wird als bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.