Die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben bestimmen, die abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden. Ist ein Ministerium ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln, so kann es anstelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Bestimmung nach Satz 2 treffen. Voraussetzung für Bestimmungen nach Satz 2 oder 3 ist, dass die Erfüllung der Aufgaben für die selbständigen Gemeinden oder die großen selbständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010
§ 17 NKomVG NI – Aufgaben der selbständigen Gemeinden und der großen selbständigen Städte
Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17 NKomVG NI verweisen
- § 159 NKomVG NI – Grundsätze der Aufgabenverteilung
- § 171 NKomVG NI – Kommunalaufsichtsbehörden, Fachaufsichtsbehörden
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