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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 4 NSchG NI – Inklusive Schule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).

(2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation festgestellt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 4 NSchG NI

Eine Entscheidung zitiert § 4 NSchG NI.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 · 1. Senat

    Gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von schulpflichtigen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen an allgemeinen öffentlichen Schulen (integrative Beschulung)

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