(1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. Die Förderschule befähigt ihre Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen. Förderschulen können in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation geführt werden.
(2) Förderschulen sind gegliedert nach Förderschwerpunkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) zu führen. In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die in unterschiedlichen Förderschwerpunkten auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(3) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.
(4) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie § 183c Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 gelten für die Untergliederung der Förderschulen (Absatz 2 Satz 1) und für an Schulen anderer Schulformen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 eingerichtete Lerngruppen entsprechend.