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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 9 NSchG NI – Hauptschule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. Im Unterricht wird ein besonderer Schwerpunkt auf handlungsbezogene Formen des Lernens gelegt. Die Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, Arbeitshaltungen, elementare Kulturtechniken und selbständiges Lernen. In der Hauptschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung ermöglicht. Die Hauptschule macht berufsbildende Angebote zum Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Hauptschule befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen.

(2) In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 9. Schuljahrganges unterrichtet.

(3) An der Hauptschule kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. Der Besuch der 10. Klasse ist freiwillig. Der erfolgreiche Besuch der 10. Klasse vermittelt, abgestuft nach den erbrachten Leistungen, weitere schulische Abschlüsse. Die 10. Schuljahrgänge sind durch besondere pädagogische Angebote zu begleiten, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der Schule erlauben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 9 NSchG NI

4 Entscheidungen zitieren § 9 NSchG NI: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 235/22 · 4. Senat

    Eingruppierung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 236/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 237/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 238/22 · 4. Senat

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