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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 8 NSchG NI – Abschlüsse im Sekundarbereich I

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 NSchG NI verweisen