Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 8 NSchG NI – Abschlüsse im Sekundarbereich I
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 8 NSchG NI verweisen
- § 182 NSchG NI – Weiterführung besonderer Schulen