Allgemeinbildende Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie die vollzeitschulischen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern eine individuelle Berufliche Orientierung. Allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen arbeiten im Bereich der Beruflichen Orientierung zusammen.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 7 NSchG NI – Berufliche Orientierung
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 NSchG NI verweisen
- § 182 NSchG NI – Weiterführung besonderer Schulen
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