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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 7 NSchG NI – Berufliche Orientierung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Allgemeinbildende Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie die vollzeitschulischen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern eine individuelle Berufliche Orientierung. Allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen arbeiten im Bereich der Beruflichen Orientierung zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 NSchG NI verweisen

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