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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 10 NSchG NI – Realschule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet sowie zu deren vertieftem Verständnis und zu deren Zusammenschau führt. Sie stärkt selbständiges Lernen. In der Realschule werden den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales ermöglicht. Das Angebot zur Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule; es sind mindestens zwei Schwerpunkte anzubieten. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Realschule befähigt, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(2) In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 10 NSchG NI

4 Entscheidungen zitieren § 10 NSchG NI: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 235/22 · 4. Senat

    Eingruppierung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 236/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 237/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 238/22 · 4. Senat

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