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NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 12 NSchG NI – Gesamtschule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(2) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. § 11 Abs. 3 bis 9 gilt entsprechend. Eine Gesamtschule kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden; Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 12 NSchG NI

5 Entscheidungen zitieren § 12 NSchG NI: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 16.07.2020 – 6 AZR 321/19 · 6. Senat

    Lehrereingruppierung - Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 235/22 · 4. Senat

    Eingruppierung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 236/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 237/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 238/22 · 4. Senat

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