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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 11 NSchG NI – Gymnasium

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

(2) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden.

(3) Der 11. Schuljahrgang ist die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 12 und 13.

(4) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens vier Schuljahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers auf die Höchstzeit angerechnet. Zur einmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert sich die Höchstzeit um ein Schuljahr. In besonderen Härtefällen kann die Schule darüber hinaus Ausnahmen von der Höchstzeit zulassen.

(5) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in Leistungs- und Grundkursen, darunter in ihren Prüfungsfächern, teil.

(6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.

(7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt.

(8) Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 12. und 13. Schuljahrgangs. § 60 Abs. 1 Nr. 5 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt.

(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 11 NSchG NI

4 Entscheidungen zitieren § 11 NSchG NI: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 235/22 · 4. Senat

    Eingruppierung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 236/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 237/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 238/22 · 4. Senat

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