(1) Das Berufliche Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine berufsbezogene individuelle Schwerpunktbildung sowie den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Im Beruflichen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in einen Berufsbereich eingeführt. Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder berufsbezogen fortsetzen.
(2) Im Beruflichen Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Einführungsphase und in der zweijährigen Qualifikationsphase unterrichtet. § 11 Abs. 4 und 6 bis 8 gilt entsprechend.
(3) Die Zielsetzung der Einführungsphase ist es, den Schülerinnen und Schülern mit ihren hinsichtlich der Allgemeinbildung unterschiedlichen Voraussetzungen eine gemeinsame Grundlage für die Qualifikationsphase zu vermitteln und die Grundlagen in den Profilfächern zu legen.
(4) In der Qualifikationsphase erwerben die Schülerinnen und Schüler durch fächerübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten berufsbezogene Kompetenzen. Sie nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern teil.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 sowie der Absätze 3 und 4 zu regeln.