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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 20 NSchG NI – Fachschule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer einschlägigen beruflichen Erstausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule können die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 NSchG NI verweisen

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