In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer einschlägigen beruflichen Erstausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule können die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 20 NSchG NI – Fachschule
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 NSchG NI verweisen
- § 22 NSchG NI – Schulversuche
- § 44 NSchG NI – Kollegiale Schulleitung
- § 141 NSchG NI – Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes
- § 182 NSchG NI – Weiterführung besonderer Schulen
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