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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 18a NSchG NI – Berufsoberschule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,

  • 1. sofern sie den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in den Schuljahrgängen 12 und 13,
  • 2. sofern sie die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in dem Schuljahrgang 13

unterrichtet. Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18a NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18a NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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