Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 18 NSchG NI – Fachoberschule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einem gleichwertigen Abschluss

  • 1. ohne berufliche Erstausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
  • 2. nach einer beruflichen Erstausbildung im Schuljahrgang 12

unterrichtet. Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 NSchG NI verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten