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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 183 NSchG NI – Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. § 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 183 NSchG NI verweisen

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