Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 183a NSchG NI – Sonderregelungen für Oberschulen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) An neu errichteten Oberschulen sind die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.

(2) Ersetzt der Träger einer Ersatzschule ein Unterrichtsangebot ab dem 5. Schuljahrgang, für das er finanzhilfeberechtigt ist, durch die Schulform Oberschule, so gewährt das Land die Finanzhilfe für die Oberschule auf Antrag abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Anerkennung an.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 183a NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 183a NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten