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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 181 NSchG NI – Schulversuche

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Schulverfassungsversuche, die vor dem 1. August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 181 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 181 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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