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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 180 NSchG NI – Ämter mit zeitlicher Begrenzung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Auf Antrag ist Inhaberinnen und Inhabern eines höherwertigen Amtes, denen ihr Amt für sieben Jahre übertragen wurde, die Übertragungszeit bis auf zwei Jahre zu verkürzen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 180 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 180 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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