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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 35 PflBG – Rechnungslegung der zuständigen Stelle

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlageverfahrens verwalteten Mittel.

(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr berücksichtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 PflBG verweisen

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