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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 21 PflBG – Ende des Ausbildungsverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen in Textform gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 PflBG verweisen

  • § 16 PflBG – Ausbildungsvertrag
  • § 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  • § 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

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