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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 20 PflBG – Probezeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 PflBG verweisen

  • § 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

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