Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 20 PflBG – Probezeit
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 PflBG verweisen
- § 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
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