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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 54 PflBG – Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 PflBG verweisen

  • § 56 PflBG – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
  • § 68 PflBG – Evaluierung

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