Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Karlsruhe

VG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2026 – 9 K 7631/24

Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGKARLS:2026:0727.9K7631.24.00
Normenkette
§ 11 KCanG, § 12 KCanG, § 13 Abs. 4 KCanG, § 17 KCanG, § 24 KCanG ... mehr

Leitsatz

1. Bei einer Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG handelt es sich grundsätzlich um einen Verwaltungsakt.

2. Ob bei Erlass einer Nebenbestimmung gleichzeitig zu einem begünstigenden Verwaltungsakt eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderlich ist, hängt vom Charakter der Nebenbestimmung ab: Werden Auflagen mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden, ist eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich erforderlich. Bei anderen Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt) dürfte eine Anhörung hingegen grundsätzlich nicht erforderlich sein.

3. Dem Konsumcannabisgesetz kann nicht entnommen werden, dass eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern von Anbauvereinigungen i.S.d. § 11 Abs. 2 KCanG über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV hinaus unzulässig wäre.

4. Auflagen und Bedingungen dürfen nach § 13 Abs. 4 KCanG allein zur Sicherstellung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen der Erlaubnis erlassen werden. Die Einhaltung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen hat die Behörde anhand der von der Anbauvereinigung einzureichenden Unterlagen zu prüfen (§ 11 Abs. 4, 6 KCanG).

5. § 11 Abs. 4 und 6 KCanG enthalten eine abschließende Aufzählung derjenigen Unterlagen, die Anbauvereinigungen bei Beantragung der Erlaubnis vorzulegen haben. Ergeben sich aus diesen vorgelegten Unterlagen tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Verstoß gegen die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen belegen oder wahrscheinlich erscheinen lassen, oder kann die Behörde anderweitig solche Anhaltpunkte feststellen, so muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären und darf in diesem Rahmen auch die Vorlage weiterer Unterlagen über den gesetzlichen Katalog hinaus anlassbezogen fordern.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Auflagen in Ziffer 5 Buchst. b., Buchst. d., Buchst. h. i. und Buchst. h. ii. sowie die Feststellung in Ziffer 5 Buchst. c. im Erlaubnisbescheid vom 27.11.2024 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09.01.2025 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einem Erlaubnisbescheid nach dem Konsumcannabisgesetz.

Randnummer 2

Der Kläger, ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein, gegründet am xx.xx.2023 in E., beantragte am 01.07.2024 eine Erlaubnis nach § 11 KCanG, um als Anbauvereinigung gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weiterzugeben. In dem Erlaubniserteilungsverfahren legte der Kläger unter anderem einen Satzungsentwurf und eine Kalkulation der Mitgliedsbeiträge sowie eine Aufstellung der voraussichtlichen laufenden Kosten der Anbauvereinigung vor.

Randnummer 3

Mit Erlaubnisbescheid vom 27.11.2024 erteilte das Regierungspräsidium Freiburg (im Folgenden: Regierungspräsidium) dem Kläger die Erlaubnis zum nichtgewerblichen gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau gewonnenen Cannabis und Vermehrungsmaterials und erließ zugleich verschiedene Nebenbestimmungen, unter anderem die folgenden streitgegenständlichen Nebenbestimmungen in Ziffer 5 des Erlaubnisbescheids:

Randnummer 4

„b. Über die gesamte Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sind der Erlaubnisbehörde (Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 22 – Erlaubnis KCanG, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg i.Br. bzw. KCanG.Erlaubnis@rpf.bwl.de) folgende Unterlagen in Textform (insb. per E-‍Mail) vorzulegen:

Randnummer 5

i. sämtliche Satzungsänderungen spätestens vor der Einreichung zwecks Eintragung in das Vereinsregister zur Prüfung auf deren Vereinbarkeit mit dem KCanG.

Randnummer 6

ii. sämtliche entgeltlichen Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen unter Benennung des wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach Vertragsschluss, wenn der/die wirtschaftlich Berechtigte/n Mitglied der Anbauvereinigung ist/sind. Dies gilt nicht, sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV handelt.

Randnummer 7

c. Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern über eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV hinaus ist unzulässig.

Randnummer 8

d. Im ersten Jahr ab Bekanntgabe der Erlaubnis sind beginnend mit dem 31.01.2025 jeweils zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. eines Jahres aktuelle Finanzberichte entsprechend der Kostenkalkulation im Erlaubnisverfahren (Gegenüberstellung Einnahmen und Ausgaben sowie aktueller Mitgliederzahlen) zur schrittweisen Plausibilisierung einer Betriebsführung nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung bei der Erlaubnisbehörde (s.o. Ziff. 5. b.) vorzulegen. Im zweiten Jahr ab Bekanntgabe der Erlaubnis ist der Bericht halbjährlich (30.06.2026 und 31.12.2026) vorzulegen. Die Dokumentations- und Berichtspflichten nach § 26 KCanG bleiben unberührt.

Randnummer 9

h. Zur Sicherstellung effektiver Vor-Ort-Kontrollen und Überwachung der Anbauvereinigung hat diese zu gewährleisten, dass

Randnummer 10

i. eine telefonische Rufbereitschaft montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 17 Uhr verfügbar ist; die Rufnummer ist der Erlaubnisbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Erlaubnis mitzuteilen. Spätere Änderungen sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Randnummer 11

ii. nach telefonischer Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle an die benannte Rufbereitschaft ein Vereinsmitglied innerhalb von max. 30 Minuten am befriedeten Besitztum erscheint und der Überwachungsbehörde Zugang gewährt.“

Randnummer 12

Im Anschluss an die tenorierten Nebenbestimmungen schließt im Bescheid die Begründung an, zunächst mit vorangestellten allgemeinen Ausführungen und sodann vertiefter für die einzelnen Nebenbestimmungen. Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung, unterhalb derer sechs Hinweise gelistet werden. In der Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Vorlagepflicht von Satzungsänderungen der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Satzungsvorgaben für Anbauvereinigung und der Überprüfung der zwingenden Versagungsgründe in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG diene. Gemeinsam zu Ziffer 5 Buchst. b. ii. und Buchst. c. führte das Regierungspräsidium einleitend wie folgt aus: Die Bestimmungen beträfen die für Anbauvereinigungen geltenden Anforderungen an eine nicht gewinnorientierte Tätigkeit und dienten der Vorbeugung und Kontrolle von unzulässigen Mittelabflüssen und verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Einhaltung des Gewinnerzielungsverbots müsse überprüft werden, um Schwarzmarktstrukturen und der organisierten Kriminalität vorzubeugen. Zu den jeweiligen Nebenbestimmungen im Einzelnen vertiefte das Regierungspräsidium weiter im Wesentlichen wie folgt: Die Begrenzung der Vorstandsvergütung auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung gelte bereits von Gesetzes wegen. Eine entsprechende Klarstellung in Ziffer 5 Buchst. c. sei geboten, weil vermehrt eine höhere Vergütung als zulässig erachtet werde. Der Pflichtenkreis des Vorstands von Anbauvereinigungen sei weitreichend. Der Vorstand müsse in der Lage sein, alle Tätigkeitsbereiche des Vereins durchdringen, eigenständig und eigenhändig ausführen und verantworten zu können. Nach den völker- und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen sei nur der private Eigenanbau zum Zwecke des Eigenkonsums von der Strafverfolgungspflicht ausgenommen. Die in Ziffer 5 Buchst. d. vorgesehene Finanzberichtsvorlagepflicht folge aus dem Zweck des Konsumcannabisgesetzes, die Eindämmung des Schwarzmarkts und den gewerblichen Handel mit Cannabis zu verhindern. Daher sei eine Kontrolle der finanziellen Situation erforderlich. Die Einrichtung einer Rufbereitschaft nach Ziffer 5 Buchst. h. i. diene der dauerhaften Sicherstellung von Vor-Ort-Kontrollen nach Ziffer 5 Bucht. h. ii. durch die Überwachungsbehörde. Unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung und unter der Überschrift „Hinweise“ stellte das Regierungspräsidium unter „6.“ im Bescheid fest, dass es nicht erlaubt sei, Stecklinge gewerblich zu erwerben; Stecklinge könnten lediglich von anderen, mit einer Erlaubnis versehenen Anbauvereinigungen bei gleichzeitiger Anwesenheit im befriedeten Besitztum der abgebenden Anbauvereinigung abgenommen werden.

Randnummer 13

Gegen die hier aufgeführten Nebenbestimmungen und den Hinweis unter „6.“ hat der Kläger am 15.12.2024 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen wie folgt aus: Vor Erlass der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen sei er nicht angehört worden. Für diese existierten keine Rechtsgrundlagen im Konsumcannabisgesetz. § 13 Abs. 4 KCanG ermächtige nur zur Erteilung von Bedingungen und Auflagen, die der Sicherstellung der Erfüllung der im Konsumcannabisgesetz vorgesehenen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen dienten. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG erfasse nur Tätigkeiten, die unmittelbar den Anbau und die Weitergabe von Cannabis beträfen, also die eigenhändige, physische Mitwirkung im Anbau und der Weitergabe. Die Aufgaben eines Vorstandsmitglieds wiesen aber keinen direkten Bezug zum Anbau oder der Weitergabe von Cannabis auf. Weder das Vereinsrecht noch die Nichtwirtschaftlichkeit des Vereins stehe einer Vorstandsvergütung entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus völkerrechtlichen Verträgen oder dem Unionsrecht. Das Verbot des gewinnbringenden Handels mit Cannabis betreffe nur das Vertragsverhältnis zwischen Händler und Kunden; daher dürften Anbauvereinigungen Cannabis nur an Mitglieder zum Selbstkostenpreis herausgeben. Es bestehe keine Pflicht zur Offenlegung von Kostenkalkulationen. Das Regierungspräsidium schaffe eine weitere Erlaubniserteilungsvoraussetzung, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe. Auch für die Errichtung einer Rufbereitschaft gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten seien in den §§ 28, 29 KCanG abschließend geregelt. Über die Auflage werde eine zusätzliche Widerrufsmöglichkeit geschaffen. Auch die Ansicht des Beklagten, der Anbau mit Stecklingen, die nicht von anderen Anbauvereinigungen erworben würden, sei rechtswidrig, finde keine gesetzliche Stütze.

Randnummer 14

Mit Änderungsbescheid vom 09.01.2025, zugestellt am 11.01.2025, änderte das Regierungspräsidium die in Ziffer 5 Buchst. h. i. und h. ii. verfügten zeitlichen Vorgaben dahingehend ab, dass eine telefonische Rufbereitschaft an mindestens zwei Tagen von montags bis donnerstags verfügbar sein müsse (Ziffer 5 Buchst. h. i.) und nach telefonischer Ankündigung ein Vereinsmitglied innerhalb von max. 60 Minuten am befriedeten Besitztum erscheinen müsse (Ziffer 5 Buchst. h. ii.). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass nur durch unangekündigte Kontrollen unverfälschtes Probenmaterial gewährleistet werden könne; Kontrollen in den späten Abendstunden oder am Wochenende seien untauglich, weil die Proben zeitnah durch Labore untersucht werden müssten.

Randnummer 15

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Auflagen in Ziffer 5 Buchst. b. (Klageantrag Nr. 1), die Auflage Ziffer 5 Buchst. c. (Klageantrag Nr. 2), die Auflage Ziffer 5 Buchst. d. (Klageantrag Nr. 3), die Auflage Ziffer 5 Buchst. h. i. (Klageantrag Nr. 4), die Auflage Ziffer 5 Buchst. h. ii. (Klageantrag Nr. 5) im Erlaubnisbescheid vom 27.11.2024 aufzuheben sowie festzustellen, dass er Stecklinge zum satzungsmäßigen Eigenanbau von Anbietern erwerben dürfe, die keine Anbauvereinigungen seien (Klageantrag Nr. 6). Hinsichtlich des Klageantrags zu 6 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (vorbereitender Schriftsatz des Klägers vom 27.05.2026 und vorbereitender Schriftsatz des Beklagten vom 08.06.2026).

Randnummer 16

Der Kläger beantragt nunmehr,

Randnummer 17

wie erkannt.

Randnummer 18

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Zur Begründung verweist er auf die Begründung der Bescheide und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Die Klage sei hinsichtlich der angegriffenen Ziffer 5 Buchst. c. des Erlaubnisbescheids unzulässig, weil es sich um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage handle. Im Übrigen sei eine Anhörung des Klägers nicht erfolgt, weil eine solche rechtlich nicht für erforderlich erachtet worden sei; jedenfalls die Grundthematik der verfügten Nebenbestimmungen wie der Satzungsinhalt und die Kostenaufstellung sei mit Ausnahme der Rufbereitschaft mit dem Kläger erörtert worden. Rechtsgrundlage für die verfügten Nebenbestimmungen sei § 13 Abs. 4 KCanG. Der Wortlaut zeige die umfassende Befugnis der Erlaubnisbehörde, Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts zu erlassen. Bereits während des Erlaubnisverfahrens hätten sich konkrete und zu klärende Fragen zur nicht gewerblichen Ausgestaltung der Anbauvereinigung und der möglichen Finanzierung ergeben. Es sei eine frühzeitige und dauerhafte Einbindung der Erlaubnisbehörde erforderlich, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Aufgrund der Sensibilität der Kultivierung von Suchtmitteln bestehe eine besondere Verpflichtung der Vereinsvorstände. Die bloße Möglichkeit eines Vorstands zum unmittelbaren Umgang mit Cannabis genüge im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KCanG. Die Kontrollpflichten des Vorstands rechtfertigten eine Ungleichbehandlung gegenüber normalen Vereinsmitgliedern. Die Vorlage prognostizierter Kostenkalkulationen sei erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebene nichtwirtschaftliche Ausgestaltung der Anbauvereinigung zu plausibilisieren; Rechtsgrundlage sei § 12 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG. Die in anderen Erlaubnisverfahren bislang vorgelegten Kostenkalkulationen wiesen zum Teil Gewinne von bis zu 1.000.000,00 EUR innerhalb von zwei Jahren aus, sodass die Erforderlichkeit außer Frage stehe. Die Rufbereitschaft sei verhältnismäßig, weil keine Anwesenheitspflicht vorgeschrieben werde. Es sei fernliegend, dass ein einmaliger Verstoß hiergegen bereits einen Widerruf nach sich ziehen würde.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.07.2026 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Behördenakte des Regierungspräsidiums Freiburg; zwei Bände elektronisch) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 22

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 6. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1, 2 VwGO einzustellen. Die Kammer hat insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der einheitlichen Kostengrundentscheidung zu entscheiden.

Randnummer 23

Der Kläger wendet sich nunmehr gegen die Nebenbestimmungen, die in Ziffer 5 Buchst. b., d., h. i. und h. ii. des Bescheids vom 27.11.2024 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 09.01.2025 tituliert worden sind.

Randnummer 24

Die mit Schriftsatz vom 26.02.2025 erfolgte Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 09.01.2025 betreffend die streitgegenständliche Ziffer 5 Buchst. h. i. und h. ii. war zulässig. Bei der Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 09.01.2025 handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, deren Zulässigkeit von der Zustimmung des Beklagten oder der Sachdienlichkeit abhinge. Denn der Kläger hat seinen Antrag allein auf die verfügten Änderungen erstreckt und damit lediglich den Gegenstand einbezogenen, der wegen einer nach Rechtshängigkeit eingetretenen Veränderung in Form des erlassenen Änderungsbescheids nunmehr bezüglich der Ziffern 5 Buchst. h. i. und Buchst h. ii. (alleinige) Geltung hat. Insoweit greift § 264 Nr. 3 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist. Danach ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. So liegt der Fall hier. Es liegt eine zulässige Anpassung des Klageantrags aufgrund nachträglicher Veränderungen, nämlich dem Erlass des Änderungsbescheids vom 09.01.2025 vor; dabei wurde der Klagegrund nicht geändert oder ausgewechselt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Bay. VGH, Urteil vom 05.08.2025 11 B 24.489 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 22.05.2025 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 23 f.). Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man annimmt, dass der Kläger seinen Antrag auf die verfügten Änderungen erstreckt und ihn damit lediglich im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert hat. Auch in diesem Fall kommt es für die Zulässigkeit der Einbeziehung nicht auf die Zustimmung des Beklagten bzw. eine etwaige Prozessökonomie an.

Randnummer 25

Die so zur Entscheidung stehende Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.

Randnummer 26

Sie ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, gerichtet auf die Aufhebung von Verwaltungsakten, statthaft. Auch bei Nebenbestimmungen, wie sie hier im Streit stehen, ist die Anfechtungsklage grundsätzlich die statthafte Klageart. Etwas anderes gilt nur, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit im jeweiligen Einzelfall offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2019 8 C 14.18 -, juris Rn. 22; VGH BW, Urteil vom 19.11.2025 14 S 103/25 -‍, juris Rn. 54). Dies wäre dann der Fall, wenn die im Streit stehende Bestimmung als integrierter Bestandteil des Hauptverwaltungsakts dessen Regelungsgehalt definiert oder modifiziert (sog. Inhaltsbestimmung).

Randnummer 27

So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr sind die im Streit stehenden Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass diese teilbar sind.

Randnummer 28

Bei den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen in Ziffer 5 Buchst. b., d., h. i. und h. ii. handelt es sich um Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG und nicht um Inhaltsbestimmungen. Die Frage, ob die jeweiligen Nebenbestimmungen (tatsächlich) isoliert aufhebbar sind was davon abhängt, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2019 8 C 14.18 -, juris Rn. 18 ff., Beschluss vom 29.03.2022 4 C 4.20 -, juris Rn. 8 ff.) ist hingegen eine Frage der Begründetheit.

Randnummer 29

Auch bei der vom Kläger angegriffenen Ziffer 5 Buchst. c. des streitgegenständlichen Bescheids handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Gestalt eines feststellenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG und nicht lediglich um einen behördlichen Hinweis auf die bereits geltende Rechtslage (wie der Beklagte meint). In der maßgeblichen Ziffer wird festgestellt, dass eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV hinaus unzulässig sei. Dieser behördlichen Feststellung kommt Regelungscharakter und damit auch Verwaltungsaktqualität zu. Grundsätzlich ist es auch möglich, eine solche Feststellung in der Form einer Nebenbestimmung zu treffen, denn der Katalog der in § 36 Abs. 2 LVwVfG aufgezählten Arten von Nebenbestimmungen ist nicht abschließend (vgl. zu § 36 Abs. 2 VwVfG BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 3 C 7.09 -, juris Rn. 20).

Randnummer 30

Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber in Abgrenzung zu einem bloßen behördlichen Hinweis ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 LVwVfG vollständig erfüllen. Regelungscharakter hat er, wenn sein Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 7 C 83.84 -, juris Rn. 9). Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 4 C 3.09 -, juris Rn. 15). Bei der Beurteilung, ob ein feststellender Verwaltungsakt oder lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage vorliegt, ist entsprechend der §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Dabei sind nicht nur der Tenor, sondern auch die Begründung und die Umstände der Bekanntgabe zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 4 C 3.09 -, juris Rn. 21).

Randnummer 31

Ausgehend hiervon kommt Ziffer 5 Buchst. c. insbesondere deshalb eine eigenständige Regelungswirkung zu, weil die vom Beklagten festgeschriebene Rechtsansicht keine Stütze im Konsumcannabisgesetz findet. Insbesondere kann dem Wortlaut des § 17 KCanG eine Vergütungsbegrenzung für Vorstandsmitglieder nicht entnommen werden (hierzu ausführlich unter 2. a.). Darüber hinaus wird der Regelungscharakter auch daran deutlich, dass die Regelung in den Tenor des Bescheids aufgenommen und unter Ziffer 5 gemeinsam mit den weiteren Nebenbestimmungen gelistet wurde. Gegen die von dem Beklagten angenommene Hinweiseigenschaft spricht weiter, dass sich am Schluss des Erlaubnisbescheids unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung eine Liste von sechs Hinweisen findet, die unter der ausdrücklichen Überschrift „Hinweise“ aufgeführt werden, wohingegen in dem gemeinsamen Abschnitt der Bescheidbegründung des Erlaubnisbescheids zu Ziffer 5 Buchst. b. und c. ausdrücklich von „Auflagen“ und „Bestimmungen“ gesprochen wird (vgl. S. 20 des Erlaubnisbescheids). Auch die weitere Begründung bestätigt die Annahme einer Regelungswirkung (S. 20 f. des Erlaubnisbescheids), wonach bezüglich der Begrenzung der Vorstandsvergütung auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV in Anbetracht der vielmals streitig gestellten Rechtslage eine entsprechende Klarstellung auch um künftigen Fehlentwicklungen vorzubeugen geboten und sachangemessen sei. Demnach geht das Regierungspräsidium selbst davon aus, dass eine Klarstellung der Rechtslage zur Beseitigung von Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung, also ihre verbindliche Festschreibung, erforderlich ist, was nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Qualifikation als feststellenden Verwaltungsakt ausreicht.

Randnummer 32

Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Bezug auf den Änderungsbescheid nicht gewahrt worden ist. Bei einer privilegierten Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO müssen zwar im Grundsatz die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden; dies gilt auch für die Einhaltung der Klagefrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 8 B 19.23 -‍, juris Rn. 17). Hinsichtlich eines nachträglich in die Klage einbezogenen Bescheids muss die Klagefrist indes dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind. In diesem Fall muss der Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg haben zu können. Deshalb muss ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheids angenommen werden, dass sich der Abwehrwille eines Klägers unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, so dass die Behörde nicht mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids rechnen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 8 C 22.19 -, juris Leitsatz 1, Rn. 25; VGH BW, Urteil vom 27.01.2026 11 S 1972/24 -, juris Rn. 40).

Randnummer 33

Gemessen daran bedurfte es hier nicht der erneuten Einhaltung der Klagefrist, weil eine privilegierte Klageanpassung nach § 264 Nr. 3 ZPO vorliegt. Auch bei Annahme einer Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO ergibt sich kein anderes rechtliches Ergebnis. Das Regierungspräsidium hat mit Verfügung vom 09.01.2025 lediglich die bereits in Ziffer 5 Buchst. h. i. und h. ii. des Erlaubnisbescheids vom 27.11.2024 verfügten Vorgaben zur Einrichtung einer Rufbereitschaft geändert. Die Verfügung erschöpft sich mithin allein in der Modifikation der zeitlichen Vorgaben der Rufbereitschaft (Einschränkung auf zwei Tage pro Woche von montags bis donnerstags von 09:00 bis 17:00 Uhr) und hängt materiell unteilbar mit der ursprünglich am 27.11.2024 angeordneten Rufbereitschaft zusammen.

Randnummer 34

Die Klage ist auch begründet.

Randnummer 35

Der Erlaubnisbescheid vom 27.11.2024 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 09.01.2025 ist bezüglich der angefochtenen Nebenbestimmungen in Ziffer 5 Buchst. b., c., d., h. i. und h. ii. formell (hierzu unter 1.) und materiell (hierzu unter 2.) rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die deshalb aufzuhebenden Nebenbestimmungen können auch isoliert aufgehoben werden, weil der begünstigende Verwaltungsakt die Erlaubnis nach § 11 KCanG auch ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (hierzu unter 3.).

Randnummer 36

Rechtsgrundlage für den Erlass von Auflagen ist § 13 Abs. 4 KCanG. Diese Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen kann, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG findet demgegenüber keine Anwendung, weil § 13 Abs. 4 KCanG als strengere Regelung und lex specialis des Fachrechts vorrangig ist (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 7. EL Mai 2025, § 36 Rn. 92).

Randnummer 37

1. Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen sind formell rechtswidrig.

Randnummer 38

Zwar ist das Regierungspräsidium Freiburg als Erlaubnisbehörde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 KCanG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG-AVO) für die Erlaubniserteilung sachlich und örtlich zuständig und daher auch zuständige Behörde für den Erlass von Auflagen im Sinne des § 13 Abs. 4 KCanG.

Randnummer 39

Die formelle Rechtswidrigkeit folgt jedoch daraus, dass der Kläger vor Erlass der angegriffenen Nebenbestimmungen nicht nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist (hierzu unter a.). Die Anhörung wäre aber nach § 28 Abs. 1 LVwVfG notwendig gewesen (hierzu unter b.). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, unter denen von einer Anhörung abgesehen werden kann, lagen in Bezug auf die überwiegende Anzahl an Nebenstimmungen bereits nicht vor. Zudem hat das Regierungspräsidium sein Ermessen hinsichtlich des Absehens von der Anhörungspflicht nicht ausgeübt (hierzu unter c.). Eine Heilung ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG nicht erfolgt (hierzu unter d.).

Randnummer 40

a. Die Kammer kann nicht feststellen, dass eine Anhörung des Klägers im Hinblick auf die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen stattgefunden hat. Die Beklagtenvertreter teilten hierzu in der mündlichen Verhandlung zunächst mit, dass eine Anhörung des Klägers nicht erfolgt sei, weil eine solche rechtlich nicht für erforderlich erachtet worden sei. Soweit der Beklagtenvertreter S. in der mündlichen Verhandlung zudem mitteilte, er habe nicht zu jedem Telefonat einen Aktenvermerk gefertigt; jedenfalls die Grundthematik der verfügten Nebenbestimmungen wie der Satzungsinhalt und die Kostenaufstellung sei mit Ausnahme der Rufbereitschaft mit dem Kläger erörtert worden, so folgt hieraus nichts anderes. Weder sind nach dem Vorbringen des Regierungspräsidiums die vorgetragenen Telefonate hinreichend dokumentiert worden, noch ergeben sich hieraus greifbare Anhaltspunkte, dass die Telefonate mit der Klägerseite tatsächlich die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen betroffen hätten. Der Vortrag, die Grundthematiken seien besprochen worden, genügt in seiner Pauschalität hierfür nicht.

Randnummer 41

Darüber hinaus lässt sich auch den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen, dass eine Anhörung des Klägers vor Erlass der Nebenbestimmungen stattgefunden hat. Aus der aktenkundigen Kommunikation, insbesondere dem E-Mail-Austausch und den Telefonvermerken geht nicht hervor, dass die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen hinreichend Gesprächsgegenstand vor Erlass des Erlaubnisbescheids vom 27.11.2024 bzw. hinsichtlich der Ziffer 5 Buchst. h. i. und h. ii. vor Erlass des Änderungsbescheids vom 09.01.2025 gewesen sind. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, aus den Verwaltungsvorgängen die konkreten Tatsachen zusammenzusuchen, die dem Vortrag eines Beteiligten Substanz verleihen könnten (vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten BVerwG, Beschluss vom 13.06.2023 8 B 33.22. -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2026 9 A 995/21 -, juris Rn. 14). Es macht im Übrigen einen Unterschied, ob die Behörde zu dem beabsichtigten Erlass von Nebenbestimmungen anhört und damit dem Betroffenen damit einhergehende rechtliche Konsequenzen vor Augen führt, oder lediglich bei der Ausgestaltung der Satzung beratend unterstützt.

Randnummer 42

b. Die nach alledem unterbliebene Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG wäre aber grundsätzlich erforderlich gewesen, weil der Tatbestand der Norm erfüllt ist. Nebenbestimmungen unterliegen denselben verfahrensrechtlichen Vorschriften wie die Hauptregelung. Insbesondere dürfen sie gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich nur nach vorher erfolgter Anhörung ergehen (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 7. EL Mai 2025, § 36 Rn. 103). Die Frage, ob bei belastenden Nebenbestimmungen, die mit einem begünstigenden Hauptverwaltungsakt verbunden werden, ein Anhörungserfordernis besteht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (dies verneinend: OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 29.04.2025 6 A 10957/24.OVG -‍, juris Leitsatz 2, Rn. 77 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 23.07.2025 3 M 56/25 -‍, juris Leitsatz 1, Rn. 7 ff.; dies bejahend: VG Wiesbaden, Urteil vom 03.03.2026 2 K 531/23.WI -, juris Rn. 50 f.; VG Halle [Saale], Urteil vom 24.11.2025 7 A 274/23 HAL -, juris Leitsatz 3, Rn. 157 ff.; bislang offenlassend: VGH BW, Beschluss vom 26.10.1993 14 S 2085/93 -, juris Rn. 2; das BVerwG hat zu dieser Rechtsfrage mit Beschluss vom 25.03.2026 [8 B 24.25 -, juris] die Revision zugelassen).

Randnummer 43

Nach Auffassung der Kammer ist die Frage des Anhörungserfordernisses bei Nebenbestimmungen, die gleichzeitig mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden werden, nicht grundsätzlich, sondern in Anbetracht der Art der konkreten Nebenbestimmung zu beantworten. Es ist wie folgt zu differenzieren: Jedenfalls dann, wenn wie hier feststellende Verwaltungsakte bzw. belastende Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gleichzeitig mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden werden, ist eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderlich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Es liegt dann wie dies von § 28 Abs. 1 LVwVfG dem Wortlaut nach vorausgesetzt wird ein Verwaltungsakt in Gestalt der Nebenbestimmung selbst vor, der in die Rechte des Betroffenen eingreift. Bei Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 1 LVwVfG (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt) ist eine Anhörung hingegen grundsätzlich nicht erforderlich, weil es sich hierbei nicht um eigenständige Verwaltungsakte handelt.

Randnummer 44

Hierzu im Einzelnen:

Randnummer 45

Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bei Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Denn eine Auflage erfüllt alle Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts (vgl. zur nachträglichen Auflage: BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 7 C 38.07 -, juris Rn. 11; zur anfänglichen Auflage: VG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2026 7 A 456/26 -, juris Rn. 29; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 12.12.2024 5 K 198/24 -, juris Rn. 15, VG Dresden, Urteil vom 28.03.2001 5 K 2726/98 -, juris Rn. 40; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 36 Rn. 79; Hufen/Bickenbach, in: JuS 2004, 867, 869; Axer, in: Jura 2001, 748, 749; auch schon Martens, in: DVBl 1965, 428 f.). Es handelt sich um eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt verbunden werden kann mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Dieser Wortlaut zeigt, dass Auflagen dem Adressaten Handlungspflichten auferlegen können, die ihn in seiner Handlungsfreiheit beschränken (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Randnummer 46

Gemessen daran liegt hier ein Eingriff vor, der sich nicht bloß in der damit verbundenen Einschränkung der dem Kläger zeitgleich erteilten Erlaubnis nach § 11 KCanG erschöpft (vgl. zu ähnlichen Erwägungen auch VGH BW, Beschluss vom 26.10.1993 14 S 2085/93 -, juris Rn. 2).

Randnummer 47

Ein Eingriff ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 3 C 46.81 -, juris Rn. 35) immer dann gegeben, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert wird, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird (Umwandlung eines status quo in einen status quo minus; vgl. die Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 1 VwVfG in der damaligen Fassung, BT-Drs. 07/910, S. 51). Es genügt hingegen nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt der „Leistungsverwaltung“ handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 3 C 135.79 -, juris Rn. 64).

Randnummer 48

Ausgehend davon ist hier ein Eingriff im Sinne von § 28 Abs. 1 LVwVfG feststellbar. Zwar sind die streitgegenständlichen Auflagen bzw. der feststellende Verwaltungsakt mit dem begünstigenden Verwaltungsakt der Erlaubniserteilung verbunden worden, sodass durch den Erlass dieses begehrten Verwaltungsakts im Ergebnis eine günstigere Rechtsposition im Vergleich zur Ausgangslage vermittelt wurde, die allerdings von vornherein eine Einschränkung durch die gleichzeitig erlassenen Nebenbestimmungen erfahren hat. Diese Einschränkung ist rechtlich aber nicht dahingehend zu bewerten, dass dem Adressaten gleichwohl im Ergebnis nur eine im Vergleich zur Ausgangslage günstigere Rechtsposition vermittelt worden ist; vielmehr stehen die hier relevanten Arten von Nebenbestimmungen rechtlich neben der erteilten Erlaubnis, greifen in die Rechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ein und stellen damit nicht bloß eine Teilablehnung des im Ergebnis begünstigenden Verwaltungsakts dar, sondern haben eigenen Eingriffscharakter. Vom Kläger werden verschiedene Handlungen gefordert, beispielsweise die Vorlage von Unterlagen bzw. die Informationsweitergabe, die jedenfalls in seine allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen.

Randnummer 49

c. Die Anhörung war vorliegend auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich.

Randnummer 50

In Betracht zu ziehen ist insoweit allein der Tatbestand des § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, dessen Voraussetzungen jedoch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bestimmungen in Ziffer 5 Buchst. d., h. i. und h. ii. des Erlaubnisbescheids nicht vorliegen. Soweit dessen Voraussetzungen hinsichtlich der Verfügungen in Ziffer 5 Buchst. b. und c. erfüllt sind, fehlt es an der erforderlichen Ermessensausübung des Beklagten.

Randnummer 51

Nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Die Vorschrift erlangt hier in zweierlei Hinsicht Bedeutung: Zum Einen erfährt das oben gewonnene Ergebnis Bestätigung, wonach auch bei allen Verwaltungsakten (so auch Auflagen), die erst auf Antrag erlassen werden, grundsätzlich ein Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG besteht (vgl. VG Halle [Saale], Urteil vom 19.02.2025 7 A 141/23 HAL -, juris Rn. 139; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 65). Die Regelung des § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG betrifft die Fälle einer Entscheidung auf Grund eigener Angaben eines Beteiligten, wie dies insbesondere im Fall einer Antragstellung zutrifft, und normiert einen Ausnahmefall vom Anhörungserfordernis. Dies lässt jedoch den Schluss zu, dass die Anhörung (systematisch) zunächst einmal auch hier erforderlich ist und die Behörde sodann im Einzelfall hiervon im Ermessenswege absehen kann.

Randnummer 52

Zum Anderen fällt der vorliegende Sachverhalt jedenfalls teilweise in den Anwendungsbereich der Norm: Der Gesetzgeber sieht in einer in tatsächlicher Hinsicht erschöpfenden Antragstellung oder Abgabe von Erklärungen eine Form der vorweggenommenen Anhörung, die eine (erneute) Anhörung als sachwidrige Förmlichkeit erscheinen ließe. Ergeht ein belastender Verwaltungsakt in Gestalt einer (Teil-)Ablehnung, setzt § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG tatbestandlich voraus, dass die behördliche Sachentscheidung sich allein auf eine Würdigung der von dem Beteiligten vorgetragen Tatsachen stützt und die tatsächlichen Angaben hierbei weder als unzureichend oder unzutreffend würdigt noch zusätzliche eigenständig im Rahmen der Amtsermittlung festgestellte Tatsachen berücksichtigt (vgl. VGH BW, Urteile vom 16.07.2024 1 S 2586/22 -, juris Rn. 40 und vom 23.07.2008 11 S 2889/07 -, juris Rn. 63). Beruht die Sachentscheidung der Behörde allein auf einer rechtlichen Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, ist der rein tatsachenbezogene Tatbestand der Norm erfüllt (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 67). Denn das Anhörungsrecht begründet keinen Anspruch darauf, dass der Beteiligte den Inhalt der nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu treffenden Entscheidung bereits vorab erfährt oder die Behörde die möglichen Entscheidungsvarianten mit dem Adressaten der späteren Maßnahme erörtert (vgl. VG München, Urteil vom 27.11.2025 M 17 K 21.257 -, juris Rn. 43; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 28 Rn. 37).

Randnummer 53

Gemessen an diesen Vorgaben ist der Ausnahmetatbestand hinsichtlich der Nebenbestimmungen in Ziffer 5 Buchst. d., h. i. und h. ii. des Erlaubnisbescheids nicht erfüllt. Bei diesen handelt es sich nicht um solche, die ihren Anknüpfungspunkt allein in einer rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls seitens des Beklagten finden. Die in Ziffer 5 Buchst. d. verfügte Pflicht, Finanzberichte quartalsweise vorzulegen, knüpft in tatsächlicher Hinsicht an verschiedene Zeitpunkte an, zu denen die Pflicht erfüllt werden muss. Zwar ist die Frage, ob der Kläger zu der verfügten Handlung auch verpflichtet ist, rein rechtlicher Natur. Gleichwohl knüpft die Ausgestaltung der Vorlagepflicht („wie“) an tatsächliche Umstände an. Dies gilt auch für die Bestimmungen in Ziffer 5 Buchst. h. i. und h. ii., die den Kläger dazu verpflichten, eine telefonische Rufbereitschaft einzurichten. Auch hier knüpft die Auflage an Zeitpunkte (zwei Tage zwischen montags bis donnerstags, von 09:00 bis 17:00 Uhr) und Orte (am befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung) und damit an tatsächliche Begebenheiten an.

Randnummer 54

Anders liegt es bei den unter Ziffer 5 Buchst. b. und c. des Erlaubnisbescheids normierten Bestimmungen. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist hier erfüllt. Die Nebenbestimmungen basieren allein auf der Rechtsmeinung des Beklagten, dass der Kläger dazu verpflichtet werden könne, Satzungsänderungen vor Eintragung ins Vereinsregister mitzuteilen und sämtliche entgeltliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen unter Benennung des wirtschaftlich Berechtigten vorzulegen sowie, dass eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern über eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV hinaus unzulässig sei, sodass eine Anhörung insoweit entbehrlich gewesen wäre.

Randnummer 55

Gleichwohl kann die Kammer nicht feststellen, dass das Regierungspräsidium das ihm nach § 28 Abs. 2 LVwVfG zustehende Ermessen ausgeübt hat. Vielmehr hat das Regierungspräsidium ausdrücklich von einer Anhörung abgesehen, weil es eine solche rechtlich nicht für erforderlich hielt (s.o.). Auch ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist im gerichtlichen Verfahren weder erfolgt, noch rechtlich möglich. Bereits angestellte Ermessenserwägungen können zwar gemäß § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 8 C 46.12 -, juris Rn. 31 f.).

Randnummer 56

Nach alledem ist hinsichtlich aller streitgegenständlichen Nebenbestimmungen ein Anhörungsverstoß festzustellen.

Randnummer 57

d. Dieser Anhörungsfehler wurde auch nicht zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt damit voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken und in diesem Sinne erneut prüft, ob sie an ihrer Verfügung festhält. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Betroffenen mitzuteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 7 C 5.14 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

Randnummer 58

All dies ist vorliegend nicht erfolgt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Anhörung im Sinne eines nachgeholten, eigenständigen Verfahrens nicht stattgefunden hat. Die Beteiligten haben sich erst im Rahmen des hiesigen gerichtlichen Verfahrens über die hier im Streit stehenden Fragen äußert. Solche Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen an die Nachholung einer Anhörung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres, weil sie nicht in einem selbstständigen Nachholungsverfahren erfolgen und in der Regel nicht erkennen lassen, ob die Behörde ergebnisoffen erneut den Bestand ihrer Verfügung überprüft (vgl. Urteil vom 22.03.2012 3 C 16.11 -, juris Rn. 18; ebenso VGH BW, Beschluss vom 12.10.2021 10 S 3/21 -‍, juris Rn. 11). Die Nachholung der Anhörung ist eine behördliche Handlung und kann nicht von den Verwaltungsgerichten vertretungsweise anstelle der Behörde vorgenommen werden. Auch die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung ist durch bloße Schriftsätze der Beteiligten nicht gesichert, weil die Behörden im kontradiktorischen gerichtlichen Verfahren vorrangig ihre Position verteidigen (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, 7. EL 2025, VwVfG § 45 Rn. 93).

Randnummer 59

Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend eine Heilung des Anhörungsfehlers nicht eingetreten. Der Austausch der Rechtsmeinungen in den vorbereitenden Schriftsätzen kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte seine Rechtsposition anhand des klägerischen Vorbringens noch einmal ernsthaft und ergebnisoffen überdenken wollte. Vielmehr sind in den Schriftsätzen (lediglich) Argumentationen enthalten, die die jeweilige Rechtsposition rechtfertigen bzw. stärken sollen.

Randnummer 60

2. Darüber hinaus erweisen sich die Feststellung in Ziffer 5 Buchst. c. (hierzu unter a.) und die streitgegenständlichen Auflagen in Ziffer 5 Buchst. b., d., h. i. und h. ii. (hierzu unter b.) auch als materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für den Erlass von Nebenbestimmungen hier nicht vorliegen.

Randnummer 61

a. Die Feststellung in Ziffer 5 Buchst. c. erweist sich als rechtswidrig, weil sie keine Grundlage im Gesetz findet.

Randnummer 62

Dahinstehen kann hier, ob die in Ziffer 5 Buchst. c. getroffene Feststellung ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 4 KCanG finden kann, der nur den Erlass von Auflagen und Bedingungen vorsieht, oder ob die Verwaltungsaktbefugnis der Behörde vorliegend dem Konsumcannabisgesetz im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, weil die Feststellung zur Klärung zwischen den Beteiligten aus dem Konsumcannabisgesetz streitiger Rechtsfragen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 8 C 105.83 -, juris Leitsatz 1; BFH, Urteil vom 12.02.2020 X R 28/18 -, juris Rn. 17). Denn die Feststellung ist jedenfalls in der Sache unzutreffend. Dem Konsumcannabisgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV hinaus unzulässig wäre.

Randnummer 63

Zwar trifft § 17 KCanG Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung von Beschäftigungsverhältnissen in Anbauvereinigungen. Allerdings sieht § 17 KCanG weder nach seinem Wortlaut (hierzu unter aa.), nach seinem historischen Verständnis (hierzu unter bb.), seiner Systematik (hierzu unter cc.) noch seinem Telos (hierzu unter dd.) eine Begrenzung für die Höhe von Vorstandsvergütungen in Anbauvereinigungen vor.

Randnummer 64

aa. Bereits der klare Wortlaut des § 17 KCanG setzt dem seitens des Beklagten vertretenen Verständnis der Norm Grenzen.

Randnummer 65

Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 2 BvR 1520/01 u.a. -, juris Rn. 91; BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 9 C 30.15 -, juris Rn. 14). Für die Erfassung des objektiven Willens des Normgebers sind alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, also die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung. Diese Methoden ergänzen sich gegenseitig, wobei keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2016 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 63 m.w.N.). Ausgangspunkt der Auslegung ist aber der Wortlaut der Vorschrift, wenngleich dieser nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers gibt. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2014 2 BvR 2172/13 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 30.11.2021 8 ZB 21.1285 -, juris Rn. 12).

Randnummer 66

Im vorliegenden Fall ergibt der Wortlaut der Norm jedoch nicht, dass eine Vorstandsvergütung über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinaus unzulässig wäre. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG regelt, dass Anbauvereinigungen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen dürfen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Schließlich bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG, dass die Anbauvereinigungen sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, nur mit Tätigkeiten beauftragen dürfen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Der Wortlaut des § 17 KCanG enthält mithin schon keine ausdrückliche Regelung zur Vorstandsvergütung (vgl. zur Auslegung des § 17 KCanG auch VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 22).

Randnummer 67

Eine solche Aussage zur Vorstandsvergütung lässt sich auch nicht aus dem Regelungszusammenhang der allgemeinen Vergütungsregelungen des § 17 Abs. 1 KCanG entnehmen. Zwar unterscheidet das Gesetz zwischen sozialversicherungspflichtigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Diese gesetzliche Differenzierung knüpft aber (nur) an die dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegende Art der Tätigkeit an und ist unabhängig von der vereinsrechtlichen Stellung des Mitglieds (Vorstandsmitglied oder normales Mitglied).

Randnummer 68

§ 17 Abs. 1 KCanG erlaubt ausdrücklich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Mitglieder von Anbauvereinigungen. Der Gesetzgeber regelt in § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG, dass Mitglieder für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, nur als geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden dürfen. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass es neben einer geringfügigen Beschäftigung auch solche Beschäftigungen der Mitglieder geben darf, die als sozialversicherungspflichtig einzustufen sind. Genau dies regelt der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG ausdrücklich, indem er eine entgeltliche Beschäftigung von Mitgliedern über die Begrenzung des § 8 Abs. 1 SGB IV hinaus ermöglicht, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 22 f.). Dieser Grundsatz gilt dabei auch für die Vorstandsmitglieder, weil diese nach § 16 Abs. 6 KCanG ebenfalls Mitglieder der Anbauvereinigung sein müssen (Verbot der Fremdgeschäftsführung für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind). Eine Unterscheidung nach der Stellung des Vereinsmitglieds ob einfaches Mitglied oder Vorstandsmitglied lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen.

Randnummer 69

Vielmehr knüpft § 17 Abs. 1 KCanG hinsichtlich der zulässigen Vergütung allein an die Art der Tätigkeit an: Die Vorschrift unterscheidet zwischen Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind und solchen Tätigkeiten, die es nicht sind. Erstere sind diejenigen Tätigkeiten, die jedes Mitglied auszuüben hat. Dies statuiert neben § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG auch § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG, wonach die Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken haben. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 2 KCanG ist eine aktive Mitwirkung insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken. Unter eigenhändiger Mitwirkung kann nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Betätigung bei der Pflanzung, der Pflege, der Schädlingsbekämpfung oder der Ernte der Cannabispflanze verstanden werden (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 113). Hingegen können nach dem Willen des Gesetzgebers Vollzeitbeschäftigte, Selbstständige, freiberufliche Personen oder Unternehmen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben, wie zum Beispiel Hausmeisterei oder Buchhaltung (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 113; es hingegen für zweifelhaft erachtend, ob die Vorgabe in § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG gleichzeitig eine Vorgabe für die Vereinsmitglieder in § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG dahingehend enthalte, dass solche Tätigkeiten bei Vereinsmitgliedern keine aktive Mitwirkung darstellten VG München, Beschluss vom 06.02.2025 M 26a E 24.6065 -, juris Rn. 31). Das danach maßgebliche Unterscheidungskriterium ist die Intensität der Verbundenheit der Tätigkeiten mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis: unmittelbar oder mittelbar. Dabei stellt § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG klar, dass die mitgliedschaftliche Pflicht zur Mitwirkung am Anbauprozess (unmittelbare Tätigkeit) einer gleichzeitigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen einer mittelbaren Tätigkeit nicht entgegensteht. Denn insofern geht das Gesetz offenbar davon aus, dass der Beschäftigte zwischen seiner mitgliedschaftlichen Anbautätigkeit und seinen Pflichten als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter unterscheiden kann und beide Tätigkeitsbereiche dasselbe Mitglied betreffen können. Diese gesetzliche Differenzierung spricht jedoch nicht gegen, sondern vielmehr für eine der Höhe nach nicht begrenzte Vergütungsmöglichkeit eines Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit, die von der als unmittelbar einzustufenden Tätigkeit beim Eigenanbau-, Ernte- und Weitergabeprozess zu trennen ist.

Randnummer 70

Ein anderes rechtliches Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es im Einzelfall zu zeitlichen bzw. personellen Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche eines Vorstandsmitglieds kommen mag. Dass ein Vorstandmitglied wie im Übrigen jedes andere Vereinsmitglied auch als geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV (sofern es den Anbau- und Ernteprozess bzw. die Weitergabe von Cannabis betrifft) sowie im Einzelfall in Personalunion als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (bei den nicht unmittelbar mit dem Anbau- und Ernteprozess bzw. die Weitergabe von Cannabis verbundenen Tätigkeiten) auftreten kann, ist rechtliche Konsequenz des Ausschlusses der Fremdgeschäftsführung in § 16 Abs. 6 KCanG und steht einer grundsätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Trennung der verschiedenen Pflichtenbzw. Tätigkeitsbereiche nicht entgegen (so auch VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 26). Zwar mag es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, diese dürften sich aber nicht nur bei Vorstandsmitgliedern, sondern bei allen parallelen Beschäftigungsverhältnissen von Vereinsmitgliedern ergeben. Der Gesetzgeber ist jedoch angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG von einer Parallelität und damit grundsätzlichen Trennbarkeit der Beschäftigungsverhältnisse ausgegangen.

Randnummer 71

Ob im jeweils zu prüfenden Einzelfall eine andere rechtliche Wertung geboten ist, weil die Anbauvereinigung von dem oben aufgezeigten Grundsatz abweichende Regelungen in der Satzung oder in Anstellungsverträgen getroffen hat, ist eine hiervon zu trennende Frage, die an dieser Stelle keiner vertieften rechtlichen Erörterung bedarf. Zwar erscheint es möglich, im Rahmen der Vertrags- oder Satzungsgestaltung beispielsweise den Ernteprozess zur ausschließlichen Vorstandstätigkeit zu erklären oder umgekehrt die Definition der „unmittelbaren Tätigkeit“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG auch auf sonstige Vorstandstätigkeiten zu erstrecken; dies bleibt jedoch der Erprobung in der Praxis vorbehalten.

Randnummer 72

Anhand der Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann jedenfalls keine solche unmittelbare Verbundenheit der Tätigkeiten des Vorstands mit dem Anbau- und Ernteprozess festgestellt werden. Der Kläger hat soweit ersichtlich - (noch) keine Arbeitsverträge für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abgeschlossen. Auch die Satzung des Klägers bietet insoweit keine Anhaltspunkte. Die nach § 8 der Satzung des Klägers enumerativ aufgelisteten Aufgaben des Vorstands betreffen überwiegend Verwaltungs- und Bürotätigkeiten. So hat der Vorstand neben der Führung der Geschäfte insbesondere die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung (§ 8 Nr. 1 der Satzung), die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts (§ 8 Nr. 3 der Satzung), die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder (§ 8 Nr. 4 der Satzung) und die regelmäßige Aktualisierung der Beitrags- und Finanzordnung (§ 8 Nr. 6 der Satzung) vorzunehmen. Diese Tätigkeiten sind nicht unmittelbar mit dem Anbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden.

Randnummer 73

Auch die Vorstandstätigkeit als solche führt nicht zu einer unmittelbaren Befassung mit dem Anbau oder der Weitergabe von Cannabis. Der Beklagte führt hierzu aus, die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder sei aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der Vorstandspflichten nach dem Konsumcannabisgesetz so ausgeprägt, dass es sich hierbei denknotwendig um mit dem gemeinschaftlichen Anbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten handle, sodass diese eine unmittelbare und nicht eine mittelbare Tätigkeit darstelle. Diesem Rechtsverständnis kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Vorstandstätigkeit in einer Anbauvereinigung kann grundsätzlich nicht als eine Tätigkeit klassifiziert werden, die von Gesetzes wegen stets unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden ist. Anders als der Beklagte meint, sind die Pflichten und Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung nicht derart mit dem Eigenanbau, der Ernte oder der Weitergabe von Cannabis verwoben, dass eine Trennbarkeit der Vorstandsverpflichtungen und der mitgliedschaftlichen Anbauverpflichtungen unmöglich und daher das Unmittelbarkeitskriterium des § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG stets erfüllt wäre.

Randnummer 74

Der Pflichtenkreis eines Vereinsvorstands einer Anbauvereinigung ist im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet: Die Vorstandsmitglieder vertreten nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen insbesondere den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Darüber hinaus treffen den Vereinsvorstand verschiedene Geschäftsführungspflichten, u.a. die Pflicht zur Beachtung der Satzungsvorgaben, der Geschäftsordnungen, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze, die Pflicht zur Verwirklichung des Vereinszwecks, die Pflicht, Schaden vom Verein abzuwenden und die Interessen des Vereins zu wahren sowie die Pflicht, innerhalb des Vereins auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinzuwirken (sog. Legalitätskontrollpflicht, vgl. Leuschner, in: MüKo/BGB, 10. Aufl. 2025, § 27 Rn. 39 ff.).

Randnummer 75

Vor diesem Hintergrund beinhalten die Vorstandsverpflichtungen selbstverständlich auch die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die das Konsumcannabisgesetz an Anbauvereinigungen richtet. Zudem knüpft das Konsumcannabisgesetz die Zuverlässigkeitsprüfung von Vorstandsmitgliedern und sonstigen vertretungsberechtigten Personen teilweise an die Einhaltung der Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Damit sind wie der Beklagte insoweit zutreffend ausführt zwar auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Anbaus, der Ernte und der Weitergabe von Cannabis umfasst. Gleichwohl lässt sich diese Kontroll- und Überwachungspflicht des Vorstands von der eigenhändigen Vornahme dieser cannabisbezogenen Tätigkeiten rechtlich und tatsächlich trennen: Während die aktive Mitwirkung am Eigenanbau überwiegend manuelle bzw. gärtnerische Tätigkeiten umfasst (s.o.), handelt es sich bei der Pflicht des Vorstands, die stattfindenden Anbau-, Ernte- und Weitergabeprozesse zu strukturieren, nachzuvollziehen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren, um verwaltende bzw. organisatorische Tätigkeiten. Dem steht nicht entgegen, dass das Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Überprüfung tatsächlichen Kontakt zum Material haben kann, weil das maßgebliche Abgrenzungskriterium nach dem Wortlaut des Gesetzes allein der unmittelbare Umgang im Rahmen des Anbau-, Ernte- und Weitergabeprozesses ist (insoweit wohl die Vorstandsvergütung mit Blick auf den bloßen Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial als problematisch erachtend VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2025 7 K 1861/25 -, juris Rn. 41). Dementsprechend werden auch nach der bereits zitierten Gesetzesbegründung insbesondere die verwaltenden Tätigkeiten in Abgrenzung zu den unmittelbar mit dem Eigenanbau von Cannabis verbundenen Tätigkeiten gesehen und wie folgt beschrieben: „Tätigkeiten, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben, wie zum Beispiel Hausmeisterei oder Buchhaltung“ (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 113).

Randnummer 76

bb. Das nach alldem gewonnene Wortlautverständnis wird auch bei einer historischen Betrachtung der Norm bestätigt.

Randnummer 77

Die Differenzierung des § 17 Abs. 1 KCanG soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Eigenanbau als Wesensmerkmal der Anbauvereinigungen sicherstellen und dient der Wahrung des Vereinscharakters als nicht wirtschaftlicher Verein (vgl. BT-Drs. 20/8704 S. 112). Mit dem Beschäftigungsverbot des § 17 Abs. 1 KCanG „soll verhindert werden, dass Vollzeitbeschäftigte, selbständige oder freiberufliche Personen oder Unternehmen mit dem Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen beauftragt werden, denn eine solche Beauftragung Dritter würde dem Hauptzweck der Anbauvereinigungen zuwiderlaufen, dass ein gemeinschaftlicher Anbau zum Eigenkonsum stattfinden soll.“ Diese dokumentierte Zielsetzung beruht auf dem Verständnis des Bundesgesetzgebers, dass gemäß der völkerrechtlichen Konventionen und europarechtlichen Regelungen nur der Eigenanbau von Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums gestattet ist: „Die Regelung des § 17 KCanG trägt den engen Grenzen der völkerrechtlichen und europarechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung“ (BT-Drs. 20/8704, S. 71 ff., 113). Das Konsumcannabisgesetz sieht daher nur eine Legalisierung zum Eigenkonsum vor und hält im Übrigen an einem grundsätzlichen Umgangsverbot mit Cannabis sowie Straf- und Bußgeldvorschriften fest (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KCanG).

Randnummer 78

Aufgrund der vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass unter anderem diese völkerrechtlichen und supranationalen Regelungen die hier streitige Begrenzung der Vorstandsvergütung rechtfertige, gebieten sich folgende Ausführungen:

Randnummer 79

Die vom Gesetzgeber in den Blick genommene maßgebliche völkerrechtliche Regulierung von Suchtstoffen hierzu zählen das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs), das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Convention on Psychotropic Substances) und das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances) begrenzt einerseits die Verwendung von Suchtstoffen auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke (vgl. Art. 4 Buchst. c des Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972) und regelt andererseits die Abgabe zum Eigenkonsum explizit in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988. Danach sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, den Besitz, den Kauf und den Anbau der erfassten Betäubungsmittel zum persönlichen Konsum („for personal consumption“) straftatbestandlich zu kodifizieren; gleichwohl steht diese Verpflichtung unter dem Vorbehalt der Verfassungsgrundsätze und Grundzüge der Rechtsordnung der Vertragsstaaten („subject to its constitutional principles and the basic concepts of its legal system“). Die europarechtlichen Vorgaben sind mit ähnlicher Zielsetzung ausgestaltet: Zu nennen ist hier insbesondere der Rahmenbeschluss 2004/757/J1 des Europäischen Rates vom 25.10.2004, der sich schwerpunktmäßig mit der Bekämpfung des Drogenhandels befasst und nur den Eigenkonsum privilegiert. So soll nach dessen Art. 2 Abs. 2 von einer Kriminalisierung der in Art. 2 Abs. 1 genannten Tathandlungen (u.a. Besitz und Kauf) bei Begehung zum Zwecke des ausschließlich persönlichen Konsums abgesehen werden.

Randnummer 80

Aus diesen vorstehenden Regelungen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Begrenzung der Höhe der Vorstandsvergütung vorgegeben und daher vom Gesetzgeber beabsichtigt worden sei. Eine etwaige Vorstandsvergütung berührt nicht den Charakter des „Eigenanbaus zum Eigenkonsum“, dessen Umsetzung primäres Ziel der Gesetzgebung war (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 26; vgl. auch § 1 Nr. 13 KCanG). Für dieses gewonnene Rechtsverständnis spricht auch die dokumentierte Überlegung des Gesetzgebers, den Grundsatz der Fremdorganschaft in nicht wirtschaftlichen Vereinen einzuschränken und nur Anbauvereinigungsmitglieder als Vorstandsmitglieder zu akzeptieren, wie dies in § 16 Abs. 6 KCanG geregelt worden ist. Hintergrund dieser Vorgabe war die Befürchtung, durch eine professionalisierte Fremdgeschäftsführung könnte der Charakter des Eigenanbaus der Anbauvereinigung verloren gehen (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs. 20/8704, S. 178). Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern, die zugleich Mitglieder der Anbauvereinigung sind, wurde hingegen nicht als problematisch erachtet. Für eine solche über die Vorgabe des § 16 Abs. 6 KCanG hinausgehende Einschränkung ist mit Blick auf den Eigenanbaucharakter von Anbauvereinigungen auch kein rechtlicher Bedarf feststellbar.

Randnummer 81

cc. Ein anderes rechtliches Ergebnis ergibt sich weiter nicht bei einer systematischen Betrachtung des § 17 Abs. 1 KCanG: Weder aus dem Verweis auf § 8 Abs. 1 SGB IV noch im Zusammenhang mit anderen Normen des Konsumcannabisgesetz oder des allgemeinen Vereinsrechts kann abgeleitet werden, dass eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinaus unzulässig wäre.

Randnummer 82

Hierzu im Einzelnen:

Randnummer 83

Soweit der Beklagte vorgebracht hat, aus dem Verweis auf § 8 Abs. 1 SGB IV sei zu folgern, dass eine Vorstandsvergütung über die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung hinaus unzulässig sei, weil mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung auch die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen sei, wonach bei der Prüfung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber stets zusammenzurechnen seien (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27.06.2012 B 12 KR 28/10 R -, juris), greift dieser Einwand rechtlich nicht durch. Die im Gesetz enthaltene Verweisung auf § 8 Abs. 1 SGB IV kann nicht dahingehend verstanden werden, dass hieraus eine Beschränkung des Beschäftigungsumfangs und damit auch der Vergütungshöhe von Vorstandsmitgliedern abgeleitet werden könnte. Zum Einen greift die vom Beklagten angeführte sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung nur dann, wenn tatsächlich mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bestehen. Ob bei einem Vorstandsmitglied überhaupt mehrere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, ist jedoch abhängig von den jeweiligen Vereinbarungen innerhalb einer Anbauvereinigung und daher eine Frage des Einzelfalls; im vorliegenden Fall existieren jedenfalls zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keine Beschäftigungsverhältnisse mit Vorstandsmitgliedern. Zwar besteht eine aktive Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Eigenanbaus von Cannabis für alle Vereinsmitglieder, die wegen des gesetzlichen Ausschlusses der Fremdorganschaft auch für Vorstandsmitglieder gilt (vgl. § 16 Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Gleichwohl sieht das Gesetz für die im Rahmen des Eigenanbaus durchgeführten Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern keine Vergütungspflicht vor. Darüber hinaus regelt das Gesetz in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KCanG wie bereits oben ausgeführt ausdrücklich die Möglichkeit, dass (alle) Mitglieder von Anbauvereinigungen einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen ihrer Eigenanbauverpflichtung nachgehen und parallel hierzu für andere Tätigkeiten als sonstige Beschäftigte für die Anbauvereinigung angestellt werden können. Danach können mehrere Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich desselben Mitglieds bestehen, auch wenn für eines dieser Beschäftigungsverhältnisse gesetzlich die Vorgaben des § 8 Abs. 1 SGB IV zwingend sind. Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer derartigen Fallgestaltung sind für die hier im Streit stehende Frage, ob mehrere Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich eines (Vorstands-)Mitglieds nach dem Konsumcannabisgesetz dem Grunde nach zulässig sind, wobei eines davon sozialversicherungspflichtig ist, rechtlich nicht von Belang.

Randnummer 84

Die Kammer folgt schließlich nicht der jedenfalls im Erlaubnisbescheid vom 27.11.2024 anklingenden Rechtsmeinung des Beklagten von der die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung wohl Abstand nehmen wollten -, aus dem übergeordneten Prinzip des nichtgewerblichen Vereinscharakters von Anbauvereinigungen lasse sich ableiten, dass eine Vorstandsvergütung über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinaus unzulässig sei, weil die Einhaltung des Gewinnerzielungsverbots und die Vermeidung von Gewinnabschöpfungen sichergestellt und eine Gewinnorientierung von Anbauvereinigungen ausgeschlossen werden müsse. Diesem Verständnis kann sich die Kammer nicht anschließen. Denn es entspricht weder den im Konsumcannabisgesetz geregelten Vorgaben, noch dem allgemeinen Vereinsrecht.

Randnummer 85

Das Konsumcannabisgesetz sieht für Anbauvereinigungen zwei Gesellschaftsformen vor: den eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein oder die eingetragene Genossenschaft, deren beider ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist (vgl. § 11 Abs. 2, § 1 Nr. 13 KCanG). Hintergrund dieser Regelung sind die bereits aufgezeigten unions- und völkerrechtlichen Vorgaben und die Intention des Gesetzgebers, ausschließlich den „Eigenanbau zum Eigenkonsum“ zu legalisieren.

Randnummer 86

Gesichert wird die gesetzliche Vorgabe des nichtwirtschaftlichen Vereinscharakters insbesondere durch die §§ 24, 25 KCanG, die das in Anbauvereinigungen geltende sog. Selbstkostendeckungsprinzip normieren. Nach § 25 KCanG haben Anbauvereinigungen für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen oder an volljährige Nichtmitglieder (i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG) die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind (§ 25 KCanG). Nach § 24 KCanG legen Anbauvereinigungen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nr. 13 KCanG genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest (§ 24 KCanG).

Randnummer 87

Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften lässt sich jedoch mit Blick auf die vom Beklagten angenommene gesetzliche Obergrenze der Vorstandsvergütung nichts herleiten. Aus dem Gesetz folgt (nur), dass die Erfüllung des Vereinszwecks, wie er in § 1 Nr. 13 KCanG geregelt ist, durch die Mitgliedsbeiträge finanziert werden soll (§ 24 KCanG) und die Weitergabe von Vermehrungsmaterial zum Selbstkostenpreis erfolgen muss (§ 25 KCanG), wobei die Kosten, die durch den Eigenanbau von Cannabis entstehen können, insofern gedeckelt sind, als Mitglieder hierfür nur geringfügig beschäftigt werden dürfen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Höhere Personalkosten beispielsweise aufgrund höherer Vergütungen der Vorstandsmitglieder sind jedoch durch höhere Mitgliedsbeiträge möglich (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 31). So begründet auch der Gesetzgeber die Regelung damit, dass „Anbauvereinigungen grundsätzlich sämtliche Sach- und Personalkosten für ihre Tätigkeiten anhand von erhobenen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen zu decken haben“ (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 121).

Randnummer 88

Darüberhinausgehende Regelungen, die der Sicherung des nicht wirtschaftlichen Charakters des Vereins oder der Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 24, 25 KCanG dienen könnten, hat der Gesetzgeber abgesehen von einer Überprüfung der Satzung der Anbauvereinigung und Prüfung von Versagungsgründen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1 KCanG) aber nicht getroffen. Dass der Gesetzgeber aufgrund der speziellen Materie im Konsumcannabisgesetz eine strengere Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Exekutive wie hier im Rahmen von Nebenbestimmungen ermöglichen wollte, kann daher aufgrund des aufgezeigten Regelungsgefüges nicht angenommen werden. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704, S. 92) vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass „auf sämtliche, nicht in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen das geltende Vereinsrecht […] Anwendung findet“. Insoweit kann auch nicht angenommen werden, die Vorstandsvergütung sei überhaupt nicht Gegenstand des gesetzgeberischen Überlegungsprozesses gewesen und eine planwidrige Regelungslücke sei diesbezüglich im Gesetz auszumachen. Denn in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704, S. 92) heißt es zur Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen: „Sind solche Personen unentgeltlich für die Anbauvereinigung tätig oder erhalten eine Vergütung von höchstens 840,00 EUR jährlich, so haften sie gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB der Anbauvereinigung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 BGB auch für die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen gegenüber den Mitgliedern der Anbauvereinigung.“ Diese Ausführungen des Gesetzgebers machen deutlich, dass dieser sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sogar konkret der Vorstandsvergütung gewidmet und diese im Rahmen einer Haftungsprivilegierung nach den allgemeinen Regeln überdacht, gleichwohl keine weiteren (besonderen) Regelungen diesbezüglich getroffen hat, mit der Folge, dass die allgemeinen Regeln für nicht wirtschaftliche Vereine Anwendung finden (vgl. zu diesen Überlegungen auch VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 31).

Randnummer 89

Auch im allgemeinen Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB) findet sich keine Stütze für den vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt. Weder ergibt sich hieraus, dass eine Vorstandsvergütung der Nichtwirtschaftlichkeit eines Idealvereins im Sinne des § 21 BGB entgegenstünde, noch, wie der Beklagte wohl meint, dass sich eine Anbauvereinigung in keiner Weise wirtschaftlich betätigen dürfe.

Randnummer 90

Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind Vorstände von nicht eingetragenen wirtschaftlichen Vereinen grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine abweichende Regelung in der Satzung (vgl. § 40 BGB) bzw. durch Anstellungsverträge ist jedoch möglich (vgl. Segna, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.07.2026, § 27 Rn. 33). Eine Vorstandsvergütung auch über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinaus ist daher grundsätzlich mit dem Charakter eines Idealvereins vereinbar.

Randnummer 91

Nicht angenommen werden kann weiter, dass eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins im Sinne des § 22 BGB bei einer Vorstandsvergütung gegeben wäre, die das Maß einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt. Eine wirtschaftliche Betätigung eines Vereins im Sinne des § 22 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2017 II ZB 7/16 -, juris Rn. 19), d.h. dieser u.a. am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird oder gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2014 12 W 66/12 -, juris Rn. 11). Diesen relevanten Gesichtspunkt des Agierens am Markt gegenüber Dritten in den Blick nehmend hat der Gesetzgeber in § 25 KCanG das Tätigwerden der Anbauvereinigung dahingehend reguliert, dass sie lediglich zum Selbstkostenprinzip gegenüber Dritten unternehmerisch tätig werden darf. Die interne Gestaltung der Anbauvereinigung und die Gehälter der Vorstände sind hiervon jedoch nicht betroffen; die Gestaltungsmöglichkeiten für Anbauvereinigungen werden insoweit nur durch die Vorgaben des § 24 KCanG eingeschränkt.

Randnummer 92

Auch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein in bestimmten Maßen geführter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins die Qualifikation als nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB dann unberührt lässt, wenn diese Tätigkeit dem nicht wirtschaftlichen Vereinszweck untergeordnet ist und sich als Hilfsmittel zu dessen Erreichung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2017 II ZB 7/16 -, juris Rn. 9, 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 06.11.1997 1 C 18/95 -, juris Rn. 20). Ebenfalls unerheblich für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1997 1 C 18/95 -, juris Rn. 29). Dass eine hohe, über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehende Vergütung der Vorstandsmitglieder und sonstiger vertretungsberechtigter Personen eines Idealvereins einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in irgendeiner Form indizieren oder gar voraussetzen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 30 f.). Strengere gesetzliche Maßgaben sind möglich, erfordern jedoch eine gesetzliche Grundlage, wie die Regelungen über den gemeinnützigen Verein als Sonderfall des Idealvereins zeigen (vgl. insbesondere § 55 Abs. 1 AO), wobei angemerkt werden soll, dass selbst die Legaldefinition des gemeinnützigen Vereins die selbstlose Förderung oder Unterstützung u.a. (lediglich) voraussetzt, dass „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgt werden (dem wohl entgegenstehend VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2025 7 K 1861/25 -, juris Leitsatz 3; Rn. 39, wonach aus § 25 KCanG abzuleiten sei, dass in Anbauvereinigungen ausschließlich nicht gewinnorientierte Ansätze verfolgt werden dürfen; a.A. Braungart, NVwZ 2026, 565, 566 ff.).

Randnummer 93

dd. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1, 2 KCanG. Die Norm dient wie bereits oben dargelegt insbesondere der Wahrung des Eigenanbaucharakters in Anbauvereinigungen. Ziel ist es, zu gewährleisten, dass Cannabis ausschließlich von Mitgliedern der Anbauvereinigung selbst zum Eigenkonsum angebaut wird; eine Kommerzialisierung des Anbaus soll verhindert werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 26 ff.). Dem steht es jedoch gerade nicht entgegen, dass Vorstandsmitglieder zusätzlich neben ihren mitgliedschaftlichen Tätigkeiten für ihre Vorstandstätigkeiten eine Vergütung erhalten, weil dadurch der Eigenanbaucharakter nicht gefährdet wird. Dies wird insbesondere durch § 16 Abs. 6 KCanG gewährleistet, der vorschreibt, dass Vorstandsmitglieder nur Mitglieder der Anbauvereinigung sein können und so sicherstellt, dass eine professionalisierte Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen ist (s.o.). Darüber hinaus ergibt sich auch nichts Anderes aus dem übergeordneten Sinn und Zweck des Konsumcannabisgesetzes: Es zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken; denn der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, weil der Tetrahydrocanabinol-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann (vgl. BT-Drs.20/8704, S. 1). Dem steht eine Vorstandsvergütung über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinaus aber nicht entgegen. Die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Eindämmung des Schwarzmarkts findet ihren Grund wohl vorwiegend in den hierdurch zu befürchtenden Gesundheitsgefahren und weniger in der von Beklagtenseite besorgten Missbrauchsmöglichkeiten mit Blick auf eine drohende wirtschaftliche Tätigkeit der Anbauvereinigungen (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 68, 74).

Randnummer 94

Vor diesem Hintergrund kann die Kammer auch keinen Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG im Wege einer teleologischen Reduktion dergestalt feststellen, dass Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt und vergütet würden und damit vom Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG abweichend vom Wortlaut des Gesetzes ausgenommen wären (vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 3 K 39/26 -, juris Rn. 23 ff.). Die abstrakte Gefahr des Missbrauchs der gesetzlichen Strukturen eines Idealvereins und insbesondere der im Vergleich zu Handels- und Kapitalgesellschaften eingeschränkten Berichts- und Offenlegungspflichten genügt für sich genommen nicht, um über Nebenbestimmungen eine strengere Überwachung zu rechtfertigen, deren Gestaltung dem Gesetzgeber obliegen würde. Sollte diesbezüglich in der Praxis Anpassungsbedarf festgestellt werden, so obliegt es gleichwohl dem Gesetzgeber, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen. Denn hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändert oder durch eine judikative Lösung ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 1 C 15.18 -, juris Rn. 17).

Randnummer 95

b. Die mit der Klage angegriffenen Auflagen in Ziffer 5 Buchst. b., d., h. i. und h. ii. sind ebenfalls rechtswidrig. Sie sind von der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 4 KCanG nicht gedeckt.

Randnummer 96

§ 13 Abs. 4 KCanG bestimmt, dass die zuständige Behörde die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen kann, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen. Danach ist für die Reichweite der behördlichen Befugnis, Nebenbestimmungen zu erlassen, allein die Sicherstellung der Erfüllung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen maßgeblich. Diese sind in den §§ 11, 12 KCanG geregelt und definieren sowohl das materielle Prüfprogramm der Erlaubnisbehörde als auch die Beibringungsobliegenheiten der antragstellenden Anbauvereinigung. Hieraus ergeben sich ein klarer gesetzlicher Ablauf des Prüfverfahrens für die Erlaubnis sowie des anschließenden Kontrollverfahrens und die daraus resultierenden Grenzen der behördlichen Befugnisse (hierzu unter aa.). Die vom Regierungspräsidium verfügten Auflagen überspannen diese gesetzlichen Befugnisse der Erlaubnisbehörde, weil für die in Ziffer 5 Buchst. b. und Buchst. d. verfügten Vorlagepflichten und für die in Ziffer 5 Buchst. h. i. und h. ii. geregelte Pflicht zur Einrichtung einer Rufbereitschaft keine gesetzliche Ermächtigung besteht (hierzu unter bb.).

Randnummer 97

aa. Das Konsumcannabisgesetz schreibt der Erlaubniserteilungsbehörde die Sicherstellung der Einhaltung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen während und nach Abschluss des Erlaubniserteilungsverfahrens vor. Korrespondierend zu diesem materiellen Prüfprogramm der Erlaubnisbehörde regelt das Konsumcannabisgesetz Mitwirkungspflichten der Anbauvereinigungen, die die Überprüfung der Einhaltung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen erleichtern sollen. Konkret sieht das Konsumcannabisgesetz folgende Prüfpflichten der Erlaubnisbehörde und Beibringungspflichten der Anbauvereinigungen vor:

Randnummer 98

Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag nach § 11 Abs. 3 KCanG, wenn die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Nr. 1 des Gesetzes), die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist (Nr. 2 des Gesetzes), und die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet (Nr. 3 des Gesetzes).

Randnummer 99

Das Vorliegen dieser materiellen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen ist anhand der durch die antragstellende Anbauvereinigung einzureichenden Unterlagen (§ 11 Abs. 4 und 6 KCanG) sowie anhand der von der Behörde von Amts wegen beizuziehenden Satzung der Anbauvereinigung zu prüfen.

Randnummer 100

Für das Erlaubniserteilungsverfahren normiert § 11 Abs. 4 KCanG diejenigen Unterlagen, die die antragstellende Anbauvereinigung ihrem Antrag auf Erlaubniserteilung beizufügen hat. Danach ist der Antrag auf Erlaubnis schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat die dort in den Nummern 1 bis 12 gelisteten Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten. Diese umfassen unter anderem hier nur auszugsweise und soweit für die weitere Prüfung relevant wiedergegeben Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung (Nr. 1), zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung (Nr. 2), Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung (Nr. 3), Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten (Nr. 4).

Randnummer 101

Bereits der Gesetzeswortlaut, der keine Öffnung des Katalogs durch Signalworte wie „insbesondere“ enthält, vielmehr eine abschließende enumerative Auflistung der beizubringenden Unterlagen vorgibt, schafft keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erlaubnisbehörde stets berechtigt wäre, im Antragsverfahren die Vorlage weitergehender Unterlagen von der Anbauvereinigung zu verlangen.

Randnummer 102

Dieses Auslegungsergebnis wird insbesondere durch die historische Auslegung und die Gesetzessystematik des Konsumcannabisgesetzes bestätigt:

Randnummer 103

Aus der dokumentierten Intention des Gesetzgebers geht hervor, dass es sich bei dem Katalog des § 11 Abs. 4 KCanG um eine abschließende Liste der seitens der antragstellenden Anbauvereinigung vorzulegenden Unterlagen handeln soll. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704, S. 103) ausdrücklich: „Absatz 4 enthält eine abschließende Liste aller der zuständigen Behörde vorzulegenden Antragsunterlagen. Der administrative Aufwand von Anbauvereinigungen für die Beantragung der Erlaubnis muss verhältnismäßig sein. Bei vollständigem Vorliegen der abschließend aufgelisteten Nachweise und Angaben hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Erlaubnis zu entscheiden. Die zuständige Behörde darf die Entscheidung über eine Erlaubniserteilung nicht von der Vorlage weiterer Unterlagen oder Angaben abhängig machen. Sie kann weitere Informationen und Unterlagen nur dann bei der den Antrag stellenden Anbauvereinigung anfordern, wenn die eingereichten Angaben und Nachweise unvollständig sind.“ Aus dieser klaren gesetzgeberischen Intention folgt, dass die Erlaubnisbehörde das Vorliegen der Erlaubniserteilungsvoraussetzung (nur) anhand der nach § 11 Abs. 4 KCanG vorzulegenden Unterlagen sowie der von Amts wegen beizuziehenden Satzung prüfen darf.

Randnummer 104

Dieses Ergebnis findet weiter Bestätigung in der systematischen Auslegung des Konsumcannabisgesetzes und dem hieraus erkennbaren Verfahrensgang im Erlaubniserteilungsverfahren: Die Erlaubnisbehörde hat zu prüfen, ob die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen der §§ 11, 12 KCanG erfüllt sind. Hierfür kann sie die antragstellende Anbauvereinigung jedoch grundsätzlich nur insoweit zur Mitwirkung heranziehen, wie § 11 Abs. 4 KCanG Vorlagepflichten vorsieht. Anbauvereinigungen haben einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn sie die in § 11 Abs. 3 KCanG genannten gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 102). Bei vollständigem Vorliegen der abschließend aufgelisteten Nachweise und Angaben hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Erlaubnis zu entscheiden; soweit die nach § 11 Abs. 4 KCanG erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden sind, muss die Erlaubnisbehörde selbstverständlich diejenigen Unterlagen nachfordern, die nach § 11 Abs. 4 KCanG zwingend vorzulegen sind (vgl. erneut BT-Drs. 20/8704, S. 103).

Randnummer 105

Weitergehende Beibringungspflichten obliegen der Anbauvereinigung nur in dem Fall, dass die vorgelegten Unterlagen - oder von der Behörde sonst (beispielsweise durch Mitteilungen anderer Börden) ersichtliche tatsächliche Anhaltspunkte aufweisen, die einen Verstoß gegen die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen bzw. die Vorgaben des Konsumcannabisgesetz belegen oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies der Fall, kommt der Erlaubnisbehörde in einer zweiten (weitergehenden) Stufe die Aufgabe zu, den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. allgemein § 24 VwVfG). In diesem anlassbezogenen Zusammenhang kann und muss sie gegebenenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise über den Katalog des § 11 Abs. 4 KCanG hinaus von der Anbauvereinigung verlangen, § 12 Abs. 4 KCanG (vgl. zur anlassbezogenen Prüfung weiterer Unterlagen ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Rechtsfrage, ob im dortigen Einzelfall ein berechtigter Anlass bestand oder nicht: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2025 7 K 1861/25 -, juris Rn. 36 ff.; vgl. allgemein zum Erfordernis eines Anlasstatbestands: VG Regensburg, Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31 -, juris Rn. 85 f.). Dies ist sodann erforderlich und vom Gesetz auch so vorgesehen, um die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 KCanG feststellen zu können. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704, S. 102 f.): „Die zuständige Behörde hat dazu die ihr von der Anbauvereinigung vorgelegten Antragsunterlagen nach Absatz 4 zu prüfen, fehlende Dokumente nachzufordern und, sofern erforderlich, Auskünfte anderer Behörden selbst einzuholen und Nachforschungen ggf. auch vor Ort an den vorgesehenen Anbau- und Abgabestandorten anzustellen (vgl. § 12 Absatz 4).“

Randnummer 106

Liegt ein solcher Anlass für weitergehende Ermittlungen nicht vor, darf die Behörde der antragstellenden Anbauvereinigung keine über den Katalog des § 11 Abs. 4 KCanG hinausgehende Vorlagepflichten aufgeben. Andernfalls würde dies die Intention des Gesetzgebers, den Aufwand im Erlaubniserteilungsverfahren für Anbauvereinigungen verhältnismäßig auszugestalten und das Verfahren in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen, wie dies auch in § 11 Abs. 5 KCanG geregelt worden ist, unterlaufen.

Randnummer 107

Anders als der Beklagte meint, folgt nichts anderes aus § 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG, wonach die zuständige Behörde die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet. Die Norm gibt zwar vor, dass die Behörde zu prüfen hat, ob die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes durch die Anbauvereinigung eingehalten werden oder ob Anhaltspunkte vorliegen, die einen Verstoß wahrscheinlich erscheinen lassen. Diese Prüfung erfolgt jedoch jedenfalls was die Beibringungsobliegenheiten der antragstellenden Anbauvereinigung betrifft allein anhand der nach § 11 Abs. 4 KCanG vorzulegenden Unterlagen. Zu unterscheiden sind insoweit das materielle Prüfprogramm der Erlaubnisbehörde, das der Gesetzgeber weit ausgestaltet hat und das sämtliche Vorgaben des Konsumcannabisgesetz umfasst, und die hiervon zu trennenden formalen Beibringungspflichten der antragstellenden Anbauvereinigung, die nicht deckungsgleich zum materiellen Prüfprogramm der Erlaubnisbehörde geregelt worden sind, weil der Gesetzgeber insoweit den Gedanken der Verhältnismäßigkeit des administrativen Aufwands für Anbauvereinigungen und der Beschleunigung des Verfahrens in den Blick genommen hat.

Randnummer 108

Vor diesem Hintergrund kann die Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass hierüber die Beibringungspflichten der antragstellenden Anbauvereinigung in Anlehnung an das materielle Prüfprogramm der Erlaubnisbehörde anlasslos ausgedehnt werden könnten.

Randnummer 109

Demgegenüber hat die Erlaubnisbehörde die Satzung der antragstellenden Anbauvereinigung von Amts wegen beizuziehen. Die materielle Prüfpflicht der Erlaubnisbehörde erstreckt sich auch auf den Satzungsinhalt der Anbauvereinigung. Dies folgt aus § 11 Abs. 2 KCanG, wonach die Erlaubnis ausschließlich Anbauvereinigungen im Sinne des § 1 Nr. 13 KCanG erteilt werden darf, sowie aus dem Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG. Danach ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG u.a. zu versagen, wenn in der Satzung der Anbauvereinigung als Zweck nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder […] vorgesehen ist. Diese hier nur auszugsweise wiedergegebenen Voraussetzungen sind nach dem Gesetz anhand der Satzung zu prüfen.

Randnummer 110

Dem Wortlaut nach lässt sich indes kein Anhaltspunkt für eine Pflicht zur Vorlage der Satzung seitens der Anbauvereinigung entnehmen, weil die Satzung in dem Katalog von § 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 12 KCanG nicht aufgeführt wird. Dies beruht jedoch nicht etwa auf einem gesetzgeberischen Versehen, sondern auf folgenden Überlegungen des Gesetzgebers: „Die Satzung der Anbauvereinigung kann die zuständige Behörde über das elektronische gemeinsame Registerportal der Länder einsehen. Daher ist die Satzung dem Antrag nicht zwingend beizufügen“ (BT-Drs. 20/8704, S. 103). Der Gesetzgeber hat demnach kein Bedürfnis für eine Vorlage der Satzung seitens der Anbauvereinigung gesehen, weil diese ohnehin öffentlich zugänglich und abrufbar ist.

Randnummer 111

Neben diesen sehr klaren Regelungen, was, von wem, nach wessen Vorlage zu prüfen ist, hat der der Gesetzgeber zuletzt auch das „wann“, somit den Zeitpunkt der Prüfung, in den Blick genommen. Während die bislang dargestellten Regelungen den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung betreffen, gilt nach bereits erfolgter Erlaubniserteilung das Folgende: Die Behörde hat grundsätzlich entsprechend ihrem materiellen Prüfprogramm die Einhaltung der im Erlaubniserteilungsverfahren zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen weiter zu überwachen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen einen Widerruf der Erlaubnis zu prüfen hat (vgl. § 15 Abs. 2 KCanG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Entsprechend hat der Gesetzgeber im Interesse einer kontinuierlichen, auch nach Erlaubniserteilung fortlaufenden Sicherstellung der Einhaltung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen konkret in § 11 Abs. 6 KCanG vorgegeben, welche Mitteilungspflichten die Anbauvereinigungen treffen. Danach haben Anbauvereinigungen der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitzuteilen: Änderungen in Bezug auf die in § 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Angaben und Nachweise (s.o.), rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds […] wegen bestimmter Straftaten sowie Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen, die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Gewerbeordnung genannt sind, gegen ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung. Auch hinsichtlich der nachträglichen Vorlagepflichten kann das Gesetz daher nur dahingehend verstanden werden, dass die Anbauvereinigungen lediglich die ausdrücklich genannten Unterlagen beizubringen haben, es sei denn, dass im Einzelfall ein (berechtigter) Anlass für weitergehende Ermittlungen seitens der Behörde festzustellen ist (s.o.).

Randnummer 112

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Phase der nachträglichen somit nach Erlaubniserteilung anschließenden Überwachung getrennt geregelt und in die Kompetenz der von der Erlaubnisbehörde (Regierungspräsidium Freiburg) divergierenden Überwachungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen, § 1 Abs. 3 KCanG-AVO) gelegt. Über den Gesetzeswortlaut hinausgehende, anlasslose Ermittlungen der Erlaubnisbehörde in dieser nachträglichen Überwachungsphase stehen auch mit Blick auf diese Kompetenzverteilung nicht im Einklang mit dem Gesetz: Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 KCanG kann nur die Überwachungsbehörde alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen einsehen, prüfen oder prüfen lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 KCanG erforderlich ist; nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KCanG darf erneut die Überwachungsbehörde auch Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anfertigen und digitale Daten sicherstellen. Nach dem Vorstehenden ist daher allein die Überwachungsbehörde berechtigt, im Zeitraum nach Erlaubniserteilung bei einer bereits operierenden Anbauvereinigung Dokumente und Unterlagen anzufordern und zu prüfen.

Randnummer 113

Sollten die durchgeführten Überprüfungen der Überwachungsbehörde jedoch Anlass dazu geben, an dem Vorliegen der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen zu zweifeln, so darf in diesem Fall die Erlaubnisbehörde sodann selbständig weitere Unterlagen anfordern und den Sachverhalt weiter ermitteln (vgl. § 12 Abs. 4 KCanG). Eine diesbezügliche Zusammenarbeit von Erlaubnis- und Überwachungsbehörde ist nach dem Konsumcannabisgesetz auch vorgesehen, denn gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 KCanG haben sich die zuständigen Behörden gegenseitig die für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 KCanG zu unterstützen.

Randnummer 114

bb. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Vorgaben sind die verfügten und hier im Streit stehenden Nebenbestimmungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 4 KCanG gedeckt. Die verfügten Vorlagepflichten in Ziffer 5 Buchst. b. i. (hierzu unter [1]), b. ii. (hierzu unter [2]) und d. (hierzu unter [3]) gehen über die für Anbauvereinigungen geregelten abschließenden gesetzlichen Beibringungspflichten hinaus. Die verfügten Verhaltenspflichten in Ziffer 5 Buchst. h. i. und h. ii. (hierzu unter [4]) dienen bereits nicht der Sicherstellung einer Erlaubniserteilungsvoraussetzung.

Randnummer 115

(1) Für die in Ziffer 5 Buchst. b. i. verfügte Verpflichtung, der Erlaubnisbehörde Satzungsänderungen vor Eintragung in das Vereinsregister zwecks Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Konsumcannabisgesetz vorzulegen, findet sich im Konsumcannabisgesetz keine Stütze. Die Aufforderung erweist sich zudem als unbestimmt.

Randnummer 116

Zwar hat die Erlaubnisbehörde bei Antragstellung die Satzung der antragstellenden Anbauvereinigung zu prüfen; eine fortlaufende materielle Prüfpflicht besteht grundsätzlich auch nach Erlaubniserteilung, sofern Änderungen in der Satzung vorgenommen werden. Eine von der materiellen Prüfpflicht der Erlaubnisbehörde zu trennende Pflicht zur Vorlage der Satzung seitens der Anbauvereinigung besteht jedoch weder im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens (s.o.), noch bei Satzungsänderungen nach Erlaubniserteilung, weil der Gesetzgeber wie bereits dargestellt weder in § 11 Abs. 4 KCanG noch in § 11 Abs. 6 KCanG die Pflicht zur Satzungsvorlage normiert hat.

Randnummer 117

Aufgrund der Tatsache, dass die Vereinssatzung über das Registerportal öffentlich abrufbar ist, hat der Gesetzgeber von einer diesbezüglichen Vorlagepflicht abgesehen und dies auch so begründet. Da die Satzung und ggf. erfolgte Änderungen auch nach Erlaubniserteilung weiterhin öffentlich abrufbar bleiben, kann die Erlaubnisbehörde nicht überschießend Vorlagepflichten in Nebenbestimmungen statuieren.

Randnummer 118

Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich die prozessuale Situation bei Satzungsänderungen nach Erlaubniserteilung von derjenigen der Satzungsvorlage bei Erlaubniserteilung unterscheidet, weil in dem zuerst genannten Fall das Risiko besteht, dass die Anbauvereinigung im Falle einer rechtswidrigen Satzungsänderung übergangsweise bis zu einem etwaigen Widerruf der Erlaubnis in rechtswidriger Weise operieren könnte. Denn dann verfügte die Anbauvereinigung bereits über eine erteilte Erlaubnis und könnte auf deren Grundlage tätig bleiben, während die Erlaubnisbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt von der erfolgten Satzungsänderung Kenntnis erlangen und rechtliche Schritte prüfen und unternehmen könnte. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein etwaiger Erlaubniswiderruf vollziehbar wäre was gegebenenfalls erst nach einem hieran anknüpfenden gerichtlichen Eilbzw. Klageverfahren der Fall wäre könnte die Anbauvereinigung ungeachtet rechtswidriger Änderungen in der Satzung einstweilen weitergeführt werden. Dies folgt daraus, dass die Anfechtungsklage gegen einen möglichen Erlaubniswiderruf nach § 15 Abs. 2 KCanG mangels anderweitiger Regelung des Gesetzgebers grundsätzlich aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet, sofern die Behörde nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat der Gesetzgeber gemäß § 27 Abs. 6 KCanG nämlich ausdrücklich nur für Maßnahmen der Überwachungsbehörde geregelt, die in § 27 KCanG statuiert und von den Befugnissen der Erlaubnisbehörde zu trennen sind.

Randnummer 119

Vor diesem Hintergrund mag eine nachträgliche Vorlagepflicht bei Satzungsänderungen sinnvoll sein, mangels gesetzlicher Ermächtigung kann dies jedoch die Exekutive nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus statuieren, vielmehr bedürfte es hierfür zunächst einer Entscheidung des Gesetzgebers.

Randnummer 120

Selbst wenn man jedoch aufgrund der ohnehin öffentlich zugänglichen Satzung und der daher mit der streitigen Auflage verbundenen geringen Eingriffsintensität sowie aufgrund der anders gelagerten prozessualen Interessenlage nach Erlaubniserteilung eine Anzeigepflicht des Klägers betreffend Satzungsänderungen dem Grunde nach als rechtmäßig erachten wollte („ob“), so erweist sich die Auflage in Ziffer 5 Buchst. b. i. jedenfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung („wie“) als nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG und damit als rechtswidrig.

Randnummer 121

Das Gebot der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die durch ihn getroffene Regelung ausreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat muss unproblematisch ersehen können, welches Verhalten genau von ihm gefordert wird (vgl. zu § 37 Abs. 1 VwVfG: Bay. VGH, Beschluss vom 30.11.2015 3 ZB 13.2116, 3 ZB 13.2117 -, juris Rn. 46). Ob der Verwaltungsakt bestimmt genug ist, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Maßgeblich ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert, also wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.2013 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 und vom 18.04.1997 8 C 43.95 -, juris Rn. 37).

Randnummer 122

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Vorlagepflicht in Ziffer 5 Buchst. b. i. als nicht hinreichend bestimmt, weil unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts schon nicht hinreichend deutlich wird, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt vom Kläger gefordert wird. Zum Einen ist unklar, zu welchem Zeitpunkt eine Vorlage der Satzungsänderungen erfolgen muss. Die Auflage in Ziffer 5 Buchst. b. i. spezifiziert den Vorlagezeitpunkt nicht, sondern fordert die Vorlage nur „spätestens vor der Einreichung zwecks Eintragung in das Vereinsregister zur Prüfung.“ Die Formulierung „vor der Einreichung“ kann jedoch sowohl wenige Sekunden als auch mehrere Tage umfassen, wobei letzteres noch eine Sichtung der bezweckten Änderungen durch die Behörde und die Möglichkeit der Beanstandung mit sich brächte. Unklar ist daher auch in der Folge, was „zur Prüfung“ bedeuten soll: Ob es sich hierbei um einen Zustimmungsvorbehalt der Behörde handelt, oder ob sich hieraus lediglich zeitliche Anforderungen ableiten lassen. Soweit die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ausführten, dass ein Zustimmungsvorbehalt bzw. eine eingehende Prüfung nicht bezweckt sei, so geht dies jedenfalls aus der Formulierung der Auflage nicht hinreichend deutlich hervor.

Randnummer 123

(2) Auch hinsichtlich der Auflage in Ziffer 5 Buchst. b. ii., wonach die Anbauvereinigung zur Vorlage von sämtlichen entgeltlichen Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen unter Benennung des wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach Vertragsschluss verpflichtet ist, „wenn der/die wirtschaftlich Berechtigte/n Mitglied der Anbauvereinigung ist/sind, sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV handelt“, kann eine Stütze im Gesetz nicht gefunden werden.

Randnummer 124

Soweit die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführten, die Auflage diene der Überprüfung der Sicherstellung der Nichtwirtschaftlichkeit der Anbauvereinigung, und sich insoweit auf die § 1 Nr. 13, § 12 Abs. 1 Nr. 5, § 17 und § 25 KCanG beriefen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 1 Nr. 13 KCanG die Erlaubnis nur eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften erteilt werden kann (hierzu bereits oben). Auch hat die Erlaubnisbehörde nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 2 KCanG mit Blick auf die Zuverlässigkeit des Vorstands und anderer vertretungsberechtigter Personen grundsätzlich die Einhaltung der §§ 17, 25 KCanG zu prüfen. Insoweit handelt es sich daher auch um Grundsätze, die dem materiellen Prüfprogramm der Erlaubnisbehörde auch nach Erlaubniserteilung unterfallen.

Randnummer 125

Gleichwohl sind auch insoweit die formellen Beibringungspflichten der Anbauvereinigungen vom materiellen Prüfprogramm zu trennen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen). Insbesondere fordert das Konsumcannabisgesetz im Erlaubniserteilungsverfahren nach § 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG nur die Mitteilung von personenbezogenen Daten (Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten) aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten. Ergeben sich nach Erlaubniserteilung diesbezüglich Änderungen, sind diese nach § 11 Abs. 6 Nr. 1 KCanG mitzuteilen. Die verfügte Vorlagepflicht findet demnach keine Stütze im Gesetz; nicht nur, weil sie sich auf die Vorlage sämtlicher entgeltlicher Vereinbarungen bezieht, die in § 11 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 6 Nr. 1 KCanG nicht genannt sind, sondern auch, weil sie den Personenkreis deutlich weiter fasst, indem sie entgegen des klaren Wortlauts auch Personen in Bezug nimmt, die keinen Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten. Wie bereits erläutert, ergibt die Auslegung des Konsumcannabisgesetzes unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, dass die Beibringungspflichten der Anbauvereinigungen abschließend in § 11 Abs. 4, 6 KCanG geregelt worden sind; weitere Nachweise seitens der Erlaubnisbehörde dürfen nicht anlasslos und ohne Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorgaben des Konsumcannabisgesetz gefordert werden.

Randnummer 126

Hierfür genügen auch die von den Beklagtenvertretern schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung dargestellten allgemeinen Erfahrungswerte nicht, dass es in der Praxis häufig zu verschiedenen Arten von Vereinbarungen insbesondere zur Finanzierung in der Start-Phase von Anbauvereinigungen komme, die die Nichtwirtschaftlichkeit gefährdeten und daher einen Kontrollbedarf begründeten. Die allgemeine Gefahr des Missbrauchs der rechtlichen und organisatorischen Strukturen eines Idealvereins oder auch die rechtliche Unerfahrenheit der antragstellenden Anbauvereinigung können über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Vorlagepflichten nicht rechtfertigen.

Randnummer 127

Daneben erweist sich auch die Auflage in Ziffer 5 Buchst. b. ii. als nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Denn der dort verwendete Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ ist im Konsumcannabisgesetz nicht enthalten oder sonst definiert. Eine nähere Erläuterung des Begriffs oder eine Definition ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheids. Soweit damit womöglich eine Anlehnung an die im Geldwäschegesetz verwendete Begrifflichkeit des wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 3 GwG) intendiert ist, so wird dies jedenfalls nicht hinreichend deutlich.

Randnummer 128

(3) Auch die Vorlagepflicht in Ziffer 5 Buchst. d. überspannt den gesetzlichen Rahmen. Die dort verfügte Vorlage von Finanzberichten, die quartalsweise vorzulegen sind, findet keine Grundlage im Gesetz, weil dem Konsumcannabisgesetz nicht entnommen werden kann, dass eine derart umfangreiche Prüfung der finanziellen Verfasstheit der Anbauvereinigungen seitens der Erlaubnisbehörde vorgesehen ist. Zwar trifft es zu, dass die Erlaubnisbehörde im Rahmen ihres materiellen Prüfprogramms die Einhaltung der Satzungsvorgaben, also die Nichtwirtschaftlichkeit, Versagungsgründe und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen hat. Die Regelung in § 25 KCanG bestimmt jedoch nur, dass Vermehrungsmaterial nur zum Selbstkostenpreis u.a. an andere Anbauvereinigungen weitergegeben werden darf (vgl. erneut Braungart, NVwZ 2026, 565, 566 f.). Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen zu Ziffer 5 Buchst. c. Bezug genommen. Eine Prüfung der Nichtwirtschaftlichkeit hat daher nur anhand der nach § 11 Abs. 4 und Abs. 6 KCanG vorzulegenden Unterlagen und Nachweise zu erfolgen. Finanzberichte sind dort aber nicht genannt.

Randnummer 129

Auch eine Überwachung der Nichtwirtschaftlichkeit kommt der Erlaubnisbehörde nicht zu, jedenfalls nicht insofern, als diese berechtigt wäre, Finanzberichte anzufordern und zu prüfen. Wie bereits erörtert, hat der Gesetzgeber die Überwachung von Anbauvereinigungen auf Zuständigkeit und Reichweite ausdrücklich geregelt (vgl. §§ 27, 28 KCanG). Diese Regelungen ermächtigen jedoch nur die Überwachungsbehörde und nehmen überwiegend diejenigen (gesundheitlichen) Gefahren in den Blick, die von dem in Anbauvereinigungen verwendeten Cannabis und Vermehrungsmaterial ausgehen, und stellen auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz ab (vgl. § 27 Abs. 1 KCanG); die finanzielle Verfasstheit der Anbauvereinigungen steht insoweit nicht in der Prüfungskompetenz der Überwachungsbehörde.

Randnummer 130

Ebenfalls erneut zu betonen ist an dieser Stelle die Intention des Gesetzgebers, wonach auf das allgemeine Vereinsrecht verwiesen wird, soweit das Konsumcannabisgesetz keine speziellen Regelungen enthält (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 92). Die Prüfung der Nichtwirtschaftlichkeit der klägerischen Anbauvereinigung unterliegt mithin sofern nicht ausdrücklich geregelt den Regelungen des allgemeinen Vereinsrechts. Insoweit gilt: Die Nichtwirtschaftlichkeit im Sinne des § 21 BGB wird nur durch das Registergericht bei Einreichung der Satzung geprüft (vgl. § 57 Abs. 1, § 60 BGB). Der Vereinszweck muss hierfür hinreichend bestimmt sein, um erkennen zu lassen, dass der Verein als nicht wirtschaftlicher Verein einzustufen ist (vgl. Schöpflin, in: BeckOK BGB, Stand: 01.08.2026, § 57 Rn. 5). Nach Eintragung unterliegen Idealvereine der Prüfung durch das Finanzamt im Rahmen der abzugebenden (Umsatz-)Steuererklärungen (vgl. § 137 AO, § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 KStG). Im Übrigen unterliegen Idealvereine im Sinne des § 21 BGB im Vergleich zu Handels- und Kapitalgesellschaften nur eingeschränkten Berichts- und Offenlegungspflichten, weil aufgrund des nicht wirtschaftlichen Zwecks der Gläubigerschutz dies gerade nicht erfordert.

Randnummer 131

Soweit die Bescheidbegründung insbesondere den übergeordneten Sinn und Zweck des Konsumcannabisgesetz betont und diesbezüglich ausführt, dass Schwarzmarktstrukturen und der organisierten Kriminalität vorzubeugen sei, so ist insoweit festzustellen, dass dies zwar zutrifft; der Gesetzgeber aber vorwiegend wegen drohender Gesundheitsgefahren besorgt war, die von möglicherweise verunreinigtem Cannabis, das vom Schwarzmarkt stammt, ausgehen können, und aus diesem Grund gerade eine Eindämmung des Schwarzmarkts beabsichtigt hat, unter anderem, indem er die Anbauvereinigungen als legales und probates Mittel zur Erlangung des nunmehr legalisierten Cannabis gesetzlich etabliert hat (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 68 ff., 74.). Wenn die rechtliche Handhabung hinsichtlich der Nichtwirtschaftlichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers derjenigen anderer nichtwirtschaftlicher Vereine gleichen soll, so kann die Exekutive hiervon nicht mittels Nebenbestimmungen abweichen.

Randnummer 132

(4) Die in Ziffer 5 Buchst. h. i. und Buchst. h. ii. verfügten Verhaltenspflichten, nämlich eine telefonische Rufbereitschaft einzurichten, erweist sich ebenfalls als rechtswidrig.

Randnummer 133

Der Tatbestand des § 13 Abs. 4 KCanG ist bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Auflage nicht der Sicherstellung einer Erlaubniserteilungsvoraussetzung dient. Eine Rufbereitschaft ist nicht nach dem Konsumcannabisgesetz vorgeschrieben und daher auch keine Erlaubniserteilungsvoraussetzung nach den §§ 11, 12 KCanG. Auch insoweit wird der Katalog der Mitwirkungsobliegenheiten in Bezug auf die Erlaubniserteilung faktisch und damit contra legem erweitert.

Randnummer 134

Die Rufbereitschaft dient auch deshalb nicht der Sicherstellung der Einhaltung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen, weil die Rufbereitschaft nach der Formulierung nur von der Überwachungsbehörde in Anspruch genommen werden soll. Die Erlaubnisbehörde ist jedoch für die Überwachung und Kontrolle der Anbauvereinigung nach den §§ 26 ff. KCanG wie bereits ausgeführt nicht zuständig; dies fällt in die Kompetenz der Überwachungsbehörde (nach § 1 Abs. 3 KCanG-AVO das Regierungspräsidium Tübingen).

Randnummer 135

Zwar sieht § 33 Abs. 2 Satz 2 KCanG vor, dass sich die zuständigen Behörden gegenseitig die für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 KCanG zu unterstützen haben. Gleichwohl kann die bloße Befürchtung der Erlaubnisbehörde, dass es womöglich zu Durchsetzungsschwierigkeiten bei der Durchführung der Maßnahmen der Überwachungsbehörde kommen könne, weil die Öffnungszeiten der Anbauvereinigung für Kontrollen ungeeignet seien, die streitige Auflage nicht rechtfertigen. Zwar sind die Überlegungen des Regierungspräsidiums nachvollziehbar, wonach eine Kontrolle wochentags und nicht in den späten Abendstunden stattfinden müsse, weil eine zeitnahe Untersuchung im Labor erforderlich sei, jedoch wäre die Organisation der Kontrollen oder anderer Maßnahmen mit der Anbauvereinigung direkt und im Einzelnen abzustimmen; erforderlichenfalls muss eine zwangsweise Durchsetzung der in § 29 normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Anbauvereinigung erfolgen. Erst bei tatsächlich bestehenden Durchsetzungsschwierigkeiten könnte der Erlass einer solchen Auflage wie der hier streitigen anlassbezogen gegebenenfalls in Betracht gezogen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität der Auflage und der mit ihr verbundenen möglichen Rechtsfolgen. Der klägerischen Anbauvereinigung droht der Erlaubniswiderruf nach § 15 Abs. 2 KCanG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, wenn sie gegen eine Auflage verstößt. Daran ändert auch die Mitteilung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach es sich um eine „sanktionslose“ Auflage handele, weil bei einem Widerruf das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet werden müsse.

Randnummer 136

Auch sind mit der Auflage erhebliche Zusatzbelastungen für den Kläger verbunden. Dieser weist nachvollziehbar darauf hin, dass die Erfüllung der Auflage aufgrund der Berufstätigkeit seiner Mitglieder erhebliche organisatorische Schwierigkeiten bereitet, sodass gegebenenfalls die Anstellung einer Person für die Gewährleistung der Rufbereitschaft in Betracht gezogen werden müsste. Dies erscheint auch gerade im Blick auf den finanziellen Mehraufwand nicht gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger sich bei den ihn treffenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei der Überwachung unkooperativ zeigen würde.

Randnummer 137

3. Die nach alledem aufzuhebenden Nebenbestimmungen, die Feststellung unter Ziffer 5 Buchst. c. und die Auflagen unter Ziffer 5 Buchst. b., d. h. i. und h. ii., können auch materiell-rechtlich isoliert aufgehoben werden, weil der begünstigende Verwaltungsakt die Erlaubnis nach § 11 KCanG auch ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.

Randnummer 138

Diese Voraussetzung betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und (Haupt-)Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts „ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt“. Entscheidend ist, ob die Begünstigung ohne die belastende Nebenbestimmung rechtswidrig wäre bzw. erteilt werden dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2022 4 C 4.20 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 19.03.2025 10 S 1411/23 -, juris Rn. 125).

Randnummer 139

Gemessen daran sind die hier streitgegenständlichen Auflagen bzw. der feststellende Verwaltungsakt einerseits und die Erlaubnis andererseits gemäß § 11 KCanG materiell teilbar. Die rechtswidrigen Auflagen und die getroffene Feststellung stehen mit der begünstigenden Erlaubnis nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang. Die erteilte Erlaubnis kann als selbstständige Regelung weiter existieren, ohne ihren ursprünglichen Regelungsgehalt zu verlieren.

Randnummer 140

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Randnummer 141

Hinsichtlich des streitigen Teils der hiesigen Entscheidung folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 142

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 143

Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat (§ 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 1 C 9.16 -, juris Rn. 7). Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, ohne dass dies auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst ist, dem dürfen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 49. EL. April 2026, § 161 Rn. 24).

Randnummer 144

Gemessen daran entspricht es im vorliegenden Verfahren billigem Ermessen, auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der ursprüngliche Klageantrag zu 6., gegen die im Erlaubnisbescheid vom 27.11.2024 unter der Überschrift „Hinweise“ unter 6. gelistete Feststellung, hatte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage dürfte zulässig und begründet gewesen sein. Anders als der Beklagte meint, bestand zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrte hier die Feststellung, dass er entgegen dem Hinweis des Regierungspräsidiums im Erlaubnisbescheid vom 27.11.2024 Stecklinge von Anbietern erwerben dürfe, die keine Anbauvereinigungen seien, und war damit gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Der Hinweis des Regierungspräsidiums begründet eine Rechtsbeziehung zu dem Kläger, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können: Die Erlaubnisbehörde kann bei ihr bekanntgewordenen Verstößen gegen die nach ihrem Rechtsverständnis bestehenden Verbote nach § 18 Abs. 5, § 20 KCanG eine Zuverlässigkeitsprüfung des Vorstands nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder Abs. 3 Nr. 1 anstrengen oder ein Widerrufsverfahren gemäß § 15 Abs. 2 KCanG i.V.m. § 49 LVwVfG einleiten.

Randnummer 145

Die Klage war insoweit auch begründet, weil sich dem Konsumcannabisgesetz keine Stütze für die Rechtsauffassung des Beklagten entnehmen lässt. Zwar umfasst Vermehrungsmaterial Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen (§ 1 Nr. 7 KCanG). Gleichwohl regelt das Konsumcannabisgesetz nur die Weitergabe von Vermehrungsmaterial in § 18 Abs. 5 KCanG; der Erwerb ist nicht geregelt.

Randnummer 146

Die Kammer berücksichtigt weiter, dass sich der Beklagte auch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Regierungspräsidium hat die von ihm vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. E-Mail vom 12.05.2026, Bl. 117 d. Gerichtsakte). Daher hat der Beklagte auch insoweit die Kosten zu tragen.

Randnummer 147

Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

Randnummer 148

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Allein die Tatsache, dass eine neue Rechtslage zur Anwendung kommt, rechtfertigt nicht, eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen, weil der vorliegende Fall sich in der Rechtsanwendung in Bezug auf die individuell verfügten Nebenbestimmungen erübrigt und im Ergebnis jedenfalls mit der bestehenden erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Konsumcannabisgesetz übereinstimmt.

BESCHLUSS

Randnummer 149

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Randnummer 150

Nach Ansicht der Kammer wäre bei einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz mangels spezieller Regelungen ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR als doppelter Regelstreitwert festzusetzen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2025 7 K 1861/25 -, juris Rn. 56; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 04.02.2026 W 6 K 25.797 -, juris Rn. 71), weil hierdurch die für den Kläger erhebliche Bedeutung der Sache das Bestehen oder Nichtbestehen der Anbauvereinigung abgebildet wird. Da es sich bei den Nebenbestimmungen um „ein Weniger“ handelt, setzt die Kammer in Ausübung des von Gesetzes wegen eingeräumten Ermessens als Streitwert für die jeweilige Nebenbestimmung rechnerisch zunächst den halben Auffangstreitwert an (so auch VG Würzburg, Urteil vom 04.02.2026 W 6 K 25.797 -, juris Rn. 71), so dass sich bei den ursprünglich angegriffenen sechs Nebenbestimmungen zuzüglich des „Hinweises Nr. 6“ des Bescheids insgesamt eine Summe von 17.500,00 EUR als Streitwert ergeben würde (§ 39 GKG).

Randnummer 151

Gleichwohl kann der Streitwert betreffend die Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz wertmäßig nicht höher angesetzt werden als die Erlaubnis selbst. Daher ist auch der Wert der Nebenbestimmungen auf 10.000,00 EUR zu begrenzen. Aufgrund dieser Begrenzung erübrigt sich auch eine zeitliche Aufsplittung des Streitwerts im Hinblick auf den vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung für erledigt erklärten Teil betreffend den „Hinweis Nr. 6“ des Bescheids. Die Reduktion der ursprünglich rechtshängigen Klage um den ursprünglichen Klageantrag Nr. 6 noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung wirkt sich hier aufgrund der Begrenzung des Streitwerts insgesamt auf 10.000,00 EUR (s.o.) nicht streitwertreduzierend aus.

Randnummer 152

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 KCanG, § 28 LVwVfG BW, § 13 KCanG, § 36 LVwVfG BW, § 17 KCanG, § 12 KCanG, § 24 KCanG, § 25 KCanG, § 1 KCanG, § 27 KCanG, § 16 KCanG, § 35 LVwVfG BW, § 15 KCanG, § 28 KCanG, § 33 KCanG, § 37 LVwVfG BW, § 49 LVwVfG BW, § 18 KCanG, § 20 KCanG, § 26 KCanG, § 1 KCanG-AVO BW, § 45 LVwVfG BW, § 2 KCanG, § 29 KCanG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Karlsruhe in 9 K 7631/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten