Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 60 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 60 BGB? Zitiere den Wortlaut.“