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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

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