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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

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