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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 3 RPflG – Übertragene Geschäfte

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

  • 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
  • a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • b) den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
  • c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,
  • e) (weggefallen)
  • f) Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,
  • g) Verschollenheitssachen,
  • h) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
  • i) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
  • k) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,
  • l) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,
  • m) Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberggesetzes,
  • n) Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen nach § 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
  • 2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
  • a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • d) Handelsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • e) Verfahren nach der Insolvenzordnung,
  • f) (weggefallen)
  • g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35) geändert worden ist, Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Verfahren nach den Artikeln 102 und 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
  • h) Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
  • i) Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
  • 3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
  • a) in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
  • b) in Festsetzungsverfahren,
  • c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,
  • d) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht,
  • e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,
  • f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe,
  • g) auf dem Gebiet der Familiensachen,
  • h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
  • 4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
  • a) im internationalen Rechtsverkehr,
  • b) (weggefallen)
  • c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 RPflG verweisen

  • § 33 RPflG – Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
  • § 36b RPflG – Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  • Art. 229 § 64 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Rechtsprechung zu § 3 RPflG

25 Entscheidungen zitieren § 3 RPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.09.2010 – IX ZB 195/09 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat . 2. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt .
  • BVerfG, Beschl. v. 15.02.2010 – 1 BvR 285/10 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung eines "abstrakten" Feststellungsantrags wegen Nichtberücksichtigung bei der Auswahl von Zwangsverwaltern

  • BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – 2 ARs 314/18 · 2. Strafsenat

    Kostenfestsetzung in Strafsachen: Erstreckung der Zuständigkeit des Rechtspflegers auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, Beschl. v. 06.05.2004 – IX ZB 349/02 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. InsO § 63 Abs. 1 Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen. BGB § 812 …
  • BGH, Beschl. v. 28.07.2015 – XII ZB 674/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013, XII ZB 339/13, FamRZ 2014, 192 und vom 1. August 2012, XII ZB 438/11, FamRZ 2012, 1631). 2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. 2. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu …

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