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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 340 FamFG – Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind

  • 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen,
  • 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
  • 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,

soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.

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„Was regelt § 340 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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