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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 271 FamFG – Betreuungssachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Betreuungssachen sind

  • 1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
  • 2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
  • 3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 271 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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