Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 55 BGB – Zuständigkeit für die Registereintragung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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