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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 55 BGB – Zuständigkeit für die Registereintragung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

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