Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 21 BGB – Nicht wirtschaftlicher Verein

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 21 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten