Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 21 BGB – Nicht wirtschaftlicher Verein
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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