Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 14 BGB – Unternehmer

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

*) Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 14 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten