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Rechtsprechung · VG Greifswald

VG Greifswald, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 B 1153/21 HGW

Zur Rechtsnatur einer innerparteilichen Streitigkeit zwischen einem Parteimitglied und einem Parteigremium
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0708.2B1153.21.00
Normenkette
§ 12 GVG, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 13 GVG, § 21ff BGB, § 14 PartG

Leitsatz

1. Es handelt sich bei innerparteilichen Streitigkeiten zwischen einem Parteimitglied und einem Parteigremium wie dem Kreisvorstand der Partei, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, da die Streitbeteiligten nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen.(Rn.5)

2. Entsprechend ihrer Aufgabe als politisches Sprachrohr des Volkes sind politische Parteien privatrechtliche Vereine.(Rn.5)

3. Es gelten die §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, soweit nicht die Sondervorschriften des Parteiengesetzes (PartG) eingreifen, so dass bei Streitigkeiten zwischen Parteien und deren Mitglieder der Zivilrechtsweg gegeben ist.(Rn.5)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Antragstellers,

Randnummer 2

eine einstweilige Anordnung gegen den …, den Beschluss des Kreisvorstandes der …-B-Stadt und die daraufhin basierende Einberufung einer Aufstellungsversammlung (Parteitag am 10.7.2021) zur Neuwahl des Direktkandidaten des Wahlkreises 30 zur Wahl der Abgeordneten für den künftigen Landtag von Mecklenburg-Vorpommern betreffend zu erlassen,

Randnummer 3

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Randnummer 4

Das angerufene Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist der der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sondern ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß §§ 12, 13 Gerichtsverfassungsgesetz gegeben.

Randnummer 5

Es handelt sich bei innerparteilichen Streitigkeiten zwischen einem Parteimitglied und einem Parteigremium, wie dem Kreisvorstand einer Partei, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, da die Streitbeteiligten nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 03. August 2012 – 36 O 178/11 –, Rn. 32, juris; Wittschier, in: Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 13 GVG, Rn. 5). Entsprechend ihrer Aufgabe als politisches Sprachrohr des Volkes sind politische Parteien privatrechtliche Vereine (LG Berlin, a.a.O., Rn. 33). Es gelten die §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, soweit nicht die Sondervorschriften des Parteiengesetzes (PartG) eingreifen, so dass bei Streitigkeiten zwischen Parteien und deren Mitglieder der Zivilrechtsweg gegeben ist (LG Berlin, a.a.O., Rn. 33). Dem Zivilrechtsweg sind allerdings Parteischiedsgerichte gemäß § 14 PartG vorgeschaltet (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 GG, Rn. 390).

Randnummer 6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Der (Regel-)Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 ParteiG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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