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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 12 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.

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