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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 10 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 10 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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