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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 29 RPflG – Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:

  • 1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;
  • 2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
  • 3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 RPflG verweisen