Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 32 RPflG – Nicht anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32 RPflG verweisen
- § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen
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