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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 32 RPflG – Nicht anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 RPflG verweisen

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