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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 33 RPflG – Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:

  • 1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • 2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und
  • 3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 RPflG verweisen

  • § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen
  • § 16 RPflG – Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis

Rechtsprechung zu § 33 RPflG

2 Entscheidungen zitieren § 33 RPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.02.2017 – 2 BvR 2524/16 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, amtsangemessene Alimentierung und …

  • BGH, Beschl. v. 22.07.2026 – IV ZB 30/25 · 4. Zivilsenat

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