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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 33a RPflG – Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.