Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 33a RPflG – Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.