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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 5 RPflG – Vorlage an den Richter

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn

  • 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;
  • 2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist.

(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 RPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 RPflG

2 Entscheidungen zitieren § 5 RPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 WF 246/24 e · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gem. §§ 159 ff. FamFG besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet. (Rn. 21) 2. Wird in Verfahren gem. § 1674 Abs. 2 BGB ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB gestellt, wird eine …
  • BayVGH, Beschl. v. 16.07.2024 – 5 C 23.491 · 5. Senat

    Vertretungszwang bei Beschwerde gegen Zurückweisung einer Erinnerung

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