Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.
HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
§ 4 HRV
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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