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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 7 HRV – Elektronische Führung des Handelsregisters

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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