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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 24 RPflG – Aufnahme von Erklärungen

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

  • 1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
  • a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
  • b) der Revision in Strafsachen;
  • 2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

  • 1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
  • 2. Klagen und Klageerwiderungen;
  • 3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 RPflG verweisen

  • § 3 RPflG – Übertragene Geschäfte
  • § 26 RPflG – Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  • § 36a RPflG – Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg

Rechtsprechung zu § 24 RPflG

Eine Entscheidung zitiert § 24 RPflG.

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – 2 ARs 302/22 · 2. Strafsenat

    Gerichtsstandsbestimmung für die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung

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