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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 366 StPO – Inhalt und Form des Antrags

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 366 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 366 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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