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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 361 StPO – Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

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